Rn. 2647

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Die Art der künftigen Altersversorgung ist auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine Auszahlung der Versorgung in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restverrentung ab dem 85. Lebensjahr vorsehen. Von einer Rente oder einem Auszahlungsplan der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen ist auch noch auszugehen, wenn bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt wird. Ebenso ist die Einräumung eines Wahlrechts unschädlich, nach dem zu Beginn der Auszahlungsphase zwischen Vollauszahlung und monatlicher Auszahlung gewählt werden kann.

Wird indes die Möglichkeit einer Kapitalauszahlung gewählt, sind die Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen, und es findet eine nachgelagerte Besteuerung der Kapitalauszahlung gemäß § 22 Nr 5 EStG statt. Dies trifft auch auf die Hinterbliebenenleistung zu, wenn zum Zeitpunkt des Todes des ursprünglich Berechtigten das Wahlrecht zu Gunsten der Einmalauszahlung ausgeübt wird. Auch in diesem Fall ist der auf steuerfreien Beiträgen beruhende Einmalkapitalbetrag nach § 22 Nr 5 S 1 EStG vollständig zu besteuern. Eine Anwendung der Fünftelregelung des § 34 EStG kommt für diese Zahlungen nicht in Betracht, BMF vom 20.09.2005 Buchst i IV C 5 – S 2333–205/05 (Schreiben des BMF an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft eV). Zudem ist eine begünstigte betriebliche Altersversorgung nicht mehr gegeben, wenn von vornherein die Auszahlung an beliebige Dritte wie zB Erben vereinbart ist; dies gilt sowohl für den Fall von Rentenleistungen als auch im Fall des Auszahlungsplans mit Restkapitalverrentung.

Entscheidet sich der ArbN während der Beitragsphase zugunsten einer Einmalauszahlung, so sind von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 3 Nr 63 EStG nicht mehr gegeben, aus Billigkeitsgründen ist eine solche Entscheidung im letzten Jahr vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben unschädlich. Im Einzelnen zu den begünstigten Auszahlungsformen s BMF vom 05.02.2008, BStBl I 2008, 420 Rz 211.

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