Rn. 2646

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Bei einem unterjährigen ArbG-Wechsel können die Höchstbeträge ohne Anrechnung bisher erbrachter steuerfreier Leistungen erneut in Anspruch genommen werden; die Steuerfreiheit des § 3 Nr 63 EStG ist auf jedes Dienstverhältnis gesondert anzuwenden. In Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder des Betriebsübergangs nach § 613a BGB übergeht, bleibt es aber bei der einmaligen Ausschöpfung des Höchstbetrages. Dies gilt jedoch nicht für die Sozialversicherung, § 1 Abs 1 Nr 9 SvEV, hier ist die 4 %-Grenze ein Jahreswert. Bei nicht das ganze Jahr umfassenden Beschäftigungsverhältnissen erfolgt keine zeitanteilige Kürzung der Höchstbeträge. Auch in diesem Fall kann die 8 %-Grenze (bis 31.12.2017: 4 %) in vollem Umfang ausgeschöpft werden.

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 63 EStG ist unabhängig davon, ob die Beiträge zum geschuldeten Arbeitslohn oder im Wege der Entgeltumwandlung gezahlt werden. Soweit die Höchstbeträge abzüglich der nach § 40b EStG aF pauschal besteuerten Beträge überschritten sind, werden die Beiträge individuell versteuert; es kann die Förderung als Sonderausgaben oder durch Zulage nach § 10a EStG und Abschn XI EStG in Betracht kommen, Einzelheiten s BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 29.

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