Rn. 2641

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Alle ArbN, unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder nicht (zB beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, geringfügig Beschäftigte), gehören zu dem begünstigten Personenkreis des § 3 Nr 63 EStG, nicht jedoch ArbN mit LSt-Klasse IV. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist ein bestehendes erstes Arbeitsverhältnis; hierbei kann es sich auch um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Aushilfstätigkeit handeln. Da in diesen Fällen keine ELStAM-Datenabfrage erfolgt, sollte sich der ArbG vom ArbN auch bei einem weiterbestehenden Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn (Elternzeiten, Pflegezeit) bestätigen lassen, dass es sich weiterhin um das erste Dienstverhältnis des ArbN handelt. Die Bestätigung gibt dem ArbG Rechtssicherheit für die steuerfreien Beitragszahlungen. Für eine in der Zeit ohne Arbeitslohn aufgenommene geringfügige Tätigkeit kann mangels erstem Dienstverhältnis keine steuerfreie Beitragszahlung vorgenommen werden.

Durch die Beschränkung auf das erste Dienstverhältnis soll eine möglichst einfache Handhabung erreicht werden. Die Beschränkung der Steuerfreiheit auf 8 % (bis 31.12.2017 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze (2018 EUR 78 000; unabhängig von einer Anstellung in Ost oder West) gilt nur für jedes erste Arbeitsverhältnis; wenn im Kj vom ArbN mehrere Dienstverhältnisse hintereinander ausgeübt werden, kann die Steuerfreiheit erneut bis zu den genannten Höchstbeträgen ausgenutzt werden, s BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 28. Die Sozialversicherungsfreiheit ist in der Höhe jedoch auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze für ein Kalenderjahr begrenzt.

 

Rn. 2642

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Bis zum 31.12.2004 steuerfrei erbrachte Leistungen waren nach § 41b Abs 1 S 2 Nr 8 EStG vom ArbG auf der LSt-Karte zu vermerken. Mit der Einführung der elektronischen LSt-Bescheinigung hatte der ArbG in der Bescheinigung den Großbuchstaben "V" zu vermerken, wenn nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei geleistete Beträge vorliegen, damit der FinVerw eine Zuordnung des Leistungsempfängers zum neu definierten Personenkreis des § 10 Abs 3 Nr 2 EStG möglich war.

Diese Angabe war letztmals für Lohnsteuerbescheinigungen des Jahres 2008 zu machen. Bei der Ausstellung der elektronischen LSt-Bescheinigung ist zu beachten, dass keine Beträge bescheinigt werden, die auf den nach § 3 Nr 63 EStG steuerfreien Arbeitslohn oder auf den im Zusammenhang mit nach § 3 Nr 56 EStG steuerfreiem Arbeitslohn stehenden Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs 1 S 3 und 4 SvEV entfallen und nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Es sind aber im Fall der beitragspflichtigen Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten einer Direktzusage die Beiträge oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zu bescheinigen. S Schreiben betreffend Ausstellung von elektronischen LSt-Bescheinigungen für Kj ab 2018; BMF vom 27.09.2017, BStBl I 2017, 1339.

 

Rn. 2643

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

§ 3 Nr 63 S 2 EStG sieht die Möglichkeit für ArbG vor, in bestimmten Fällen auf die Steuerfreiheit zu verzichten, diese individuell zu versteuern (vgl § 82 Abs 2 EStG) und die staatliche Förderung über Altersvorsorgezulage bzw Sonderausgaben-Abzug in Anspruch zu nehmen. Einzelheiten s BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 66 und 68. Angesichts der doch eher niedrigen Förderung nach dem AVmG wird sich ein Verzicht aber regelmäßig nicht anbieten, s Niermann, DB 2004, 1449, 1452. Der Verzicht kann nur bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, bis zu dem eine Gehaltsumwandlung steuerlich anerkannt wird, dh bis zur Fälligkeit des umzuwandelnden Arbeitslohns, Niermann/Risthaus, DB 2008 Beilage 4, 82. Die zeitliche Zuordnung richtet sich grds nach den für die Zuordnung des Arbeitslohns geltenden Vorschriften (§ 38a Abs 3 EStG; R 39b.2, 39b.5, 39b.6 LStR 2015). Es ist auch ein Teilverzicht möglich.

Wird für den ArbN ein Arbeitszeitkonto geführt und das Wertguthaben aufgrund einer Vereinbarung zwischen ArbG und ArbN in eine betriebliche Altersversorgung überführt, so ist dies als steuerliche Entgeltumwandlung anzuerkennen, und zwar unabhängig, ob das Guthaben bereits fällig war oder nicht. S hierzu und zum Altersteilzeitarbeitsverhältnis BMF vom 05.02.2008, BStBl I 2008, 420 Rz 194.

 

Rn. 2644

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Es werden nur Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung begünstigt, die zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden. Soweit sowohl Umlagen (s § 3 Nr 56 EStG) als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden, hat eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen zu erfolgen, um die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 63 EStG in Anspruch nehmen zu können (Trennungsprinzip). Steuerfrei sind nur die ArbG-Beiträge, die dieser selbst schuldet und an die begünstigte Versorgungseinrichtung zahlt (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 26). Ferner muss der Beitrag...

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