Rn. 921

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Das BundeskindergeldG (BKGG idF vom 28.01.2009, BGBl I 2009, 142, 3177) will die geminderte Leistungsfähigkeit, die durch die Versorgung von Kindern entsteht, berücksichtigen (vgl BFH BStBl II 1989, 278; BVerfG BStBl II 1977, 526). Allerdings betrifft es nur noch einen eingeschränkten Personenkreis (s Rn 920). Kindergeld erhält danach (§ 1 Abs 1, 2 BKGG):

(1)

für seine Kinder, wer nicht nach § 1 Abs 1 – und 2 EStG unbeschränkt stpfl ist und auch nicht nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt stpfl behandelt wird und (alternativ)

(a) in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach (§ 24) SGB III steht oder versicherungsfrei nach § 28 Abs 1 Nr 1 SGB III ist oder
(b) als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen iSd § 4 Abs 1 Nr 1 EntwicklungshelferG erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen eV oder des Deutschen Katholischen Missionsrats oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist, oder
(c) eine nach § 123a BRRG oder § 29 BBG oder § 20 BeamtenstatusG bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
(d) als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
(2)

für sich selbst, wer (kumulativ)

(a) in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und
(b) Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
(c) nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.

Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer (wer (positiv) (EU-)freizügigkeitsberechtigt ist, regelt § 2 FreizügigkeitsG vom 30.07.2004, BGBl I 2004, 1950, 1986; zum Begriff s § 62 Rn 175 (Pust)) erhält Kindergeld nur, wenn er (alternativ)

(1) eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt
(2)

eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

(a) nachnach § 16e, § 19c Abs 1, § 19e oder § 20 Abs 1 und 2 AufenthG erteilt,
(b) nach § 16b, § 16d oder § 20 Abs 3 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und ElternzeitG oder laufende Geldleistungen nach SGB III in Anspruch,
(c) nach § 23 Abs 1 AufenthG wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 25 Abs 35 AufenthG erteilt

oder

(3) eine in Nr 2 Buchst c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und ElternzeitG oder laufende Geldleistungen nach nach SGB III in Anspruch nimmt,
(4) eine in Nr 2 Buchst c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
(5) eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG iVm § 60a Abs 2 S 3 AufenthG besitzt.

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