Rn. 921
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Das BundeskindergeldG (BKGG idF vom 28.01.2009, BGBl I 2009, 142, 3177) will die geminderte Leistungsfähigkeit, die durch die Versorgung von Kindern entsteht, berücksichtigen (vgl BFH BStBl II 1989, 278; BVerfG BStBl II 1977, 526). Allerdings betrifft es nur noch einen eingeschränkten Personenkreis (s Rn 920). Kindergeld erhält danach (§ 1 Abs 1, 2 BKGG):
(1) | für seine Kinder, wer nicht nach § 1 Abs 1 – und 2 EStG unbeschränkt stpfl ist und auch nicht nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt stpfl behandelt wird und (alternativ)
|
||||||||
(2) | für sich selbst, wer (kumulativ)
|
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer (wer (positiv) (EU-)freizügigkeitsberechtigt ist, regelt § 2 FreizügigkeitsG vom 30.07.2004, BGBl I 2004, 1950, 1986; zum Begriff s § 62 Rn 175 (Pust)) erhält Kindergeld nur, wenn er (alternativ)
(1) | eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt | ||||||
(2) | eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
oder |
||||||
(3) | eine in Nr 2 Buchst c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und ElternzeitG oder laufende Geldleistungen nach nach SGB III in Anspruch nimmt, | ||||||
(4) | eine in Nr 2 Buchst c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder | ||||||
(5) | eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG iVm § 60a Abs 2 S 3 AufenthG besitzt. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen