Rn. 2637a

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Das neue VersAusglG sieht die interne Teilung als den Grundfall des Versorgungsausgleichs vor, und zwar sowohl für alle Systeme der betrieblichen als auch der privaten Altersversorgung. Bei der internen Teilung werden die in den Altersversorgungssystemen erworbenen Ansprüche in dem jeweiligen System getrennt, so dass neben dem weiterhin bestehenden Recht des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein neues, eigenständiges Recht des Ausgleichsberechtigten tritt. § 3 Nr 55a S 1 EStG stellt die Übertragung sowohl für den Berechtigten als auch den Verpflichteten steuerfrei. Die späteren Leistungen aus den übertragenen Rechten gehören bei dem Ausgleichsberechtigten zu den gleichen Einkünften, zu denen diese Leistungen gehören würden, hätte keine Teilung stattgefunden (§ 3 Nr 55a S 2 EStG).

Für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs 2 EStG, des Besteuerungsanteils nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG sowie des Ertragsanteils nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG bei der ausgleichsberechtigten Person ist auf deren Versorgungsbeginn, deren Rentenbeginn bzw deren Lebensalter abzustellen. Die Besteuerung bildet damit die Fiktion ab, als hätte der Ausgleichsberechtige ein originäres Recht erworben.

Klarstellend weist § 52 Abs 36 S 12 EStG sowohl für die interne als auch externe Teilung darauf hin, dass bei Begründung eines Anrechtes aufgrund des Versorgungsausgleichs in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten des Ausgleichsberechtigten dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen gilt wie derjenige Vertrag des Ausgleichsverpflichteten. Der Ausgleichsberechtigte tritt damit für steuerliche Zwecke in die Position des Ausgleichsverpflichteten.

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