Rn. 2640

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

§ 3 Nr 63 EStG ist anlässlich der Rentenreform 2001 durch das AVmG vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingefügt und durch das AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) und RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3242) geändert bzw erweitert worden, insbesondere durch Einbeziehung der Direktversicherung. Das BetrRentStG vom 17.08.2017 (BGBl 2017, 3214) erweitert die steuerliche Förderung der kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge der Höhe nach sowohl für die laufenden Beiträge als auch der Beiträge anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ab 01.01.2018.

Beiträge des ArbG iRd ersten Arbeitsverhältnisses an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder Direktversicherung sind bis zu 8 % (bis 31.12.2017 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze zur jeweils gültigen Rentenversicherung nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei, nach § 2 Abs 2 Nr 2 und 5 ArbeitsentgeltVO auch nach dem 01.01.2018 bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei. Die Sozialversicherungsfreiheit wurde damit nicht der Anhebung der Steuerfreigrenze angepasst. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um kapitalgedeckte Versorgungsleistungen handelt und bei Auszahlung die Vorgaben des § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 AltZertG berücksichtigt werden. Im Einzelnen s BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 1ff. Im Gegenzug erfolgt nach § 22 Nr 5 EStG die Besteuerung der Rentenzahlungen bei Auszahlung im Alter.

Für Umlagen, die der ArbG im Umlageverfahren an eine Versorgungseinrichtung entrichtet, kommt die Steuerfreiheit nach dieser Vorschrift nicht in Betracht, es ist aber möglich, in den Grenzen des § 3 Nr 56 EStG die Zuwendungen steuerfrei zu belassen. Sind die Voraussetzungen des § 3 Nr 63 EStG nicht erfüllt oder ist auf die Anwendung insbesondere in Fällen von Direktversicherungen verzichtet worden, verbleibt es bei der Besteuerung gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG (Ertragsanteil).

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