Rn. 1170

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Seit VZ 1991 befreit § 3 Nr 31 EStG von der ESt:

 
Fallgruppe Rechtsgrundlage
Die typische Berufskleidung, die der ArbG seinem ArbN unentgeltlich oder verbilligt überlässt. § 3 Nr 31 Hs 1 EStG
Eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des ArbN nicht offensichtlich übersteigen. § 3 Nr 31 Hs 2 EStG
 

Rn. 1170a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 31 ist verfassungsgemäß.

 

Rn. 1171

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bezüglich der Frage, ob § 3 Nr 31 EStG konstitutiv oder deklaratorisch ist, ist mE wie folgt zu unterscheiden:

  • § 3 Nr 31 Hs 1 EStG ist deklaratorisch; der ArbN erzielt aus der Überlassung keinen geldwerten Vorteil.
  • § 3 Nr 31 Hs 2 EStG ist konstitutiv (kein Fall des Auslagenersatzes, sondern ein Fall des WK-Ersatzes, BFH BStBl II 2007, 536; FG D'dorf DStRE 2000, 729 rkr; Bergkemper, FR 1996, 509/12).

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