Rn. 411

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 12 EStG dient der Steuervereinfachung (s Rn 5). Aufwandsentschädigungen sollen in dem Rahmen steuerfrei sein, in dem dem Empfänger derselben erfahrungsgemäß ohnehin WK oder BA entstehen (FG Sa EFG 1997, 96 rkr).

 

Rn. 411a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 12 EStG befreit folgende Aufwandsentschädigungen von der ESt:

 
S 1:
(1) aF bis einschließlich VZ 2013: die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlten Bezüge, die in einem Bundes- oder Landesgesetz oder einer auf bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundes- oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden;
(2)

nF ab VZ 2014 s Rn 412b: aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen

(a) in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
(b) auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
(c) von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
(d) als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.
S 2: andere Bezüge (als die in S 1 genannten), die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.
 

Rn. 411b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Beide Sätze des § 3 Nr 12 EStG sind streng voneinander zu unterscheiden (Carl, FR 1991, 125). Soweit Aufwandsentschädigungen auch unter § 3 Nr 26 EStG fallen, ist zunächst diese Vorschrift anzuwenden, danach § 3 Nr 12 EStG.

 

Rn. 412

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach hier vertretener Auffassung ist § 3 Nr 12 EStG konstitutiv (glA wohl BFH BStBl III 1965, 144 zu § 3 Nr 12 S 1 EStG). Bei Reisekosten- und Umzugskostenvergütungen aus öffentlichen Kassen ist nicht § 3 Nr 12 EStG, sondern § 3 Nr 13 EStG einschlägig.

 

Rn. 412a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zu Aufwandsentschädigungen für die bei den Postunternehmen beschäftigten Beamten s Rn 1260ff.

 

Rn. 412b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 12 S 1 EStG wurde durch Art 2 Nr 2b des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266) mit Wirkung ab VZ 2014 (Art 2 Nr 34 = § 52 Abs 1 S 1 EStG idF des Gesetzes) neu gefasst, und zwar auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks 18/1995, 9). Der Gesetzgeber wollte damit klarstellen, dass sich das Gebot "als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden" auf alle 6 Möglichkeiten der Festsetzung steuerfreier Aufwandsentschädigungen bezieht und somit für alle Möglichkeiten der Ausweis im Haushaltsplan weiterhin Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist (BT-Drucks 18/1995, 104). Hintergrund war das Urteil des BFH BStBl II 2013, 799 unter II.2.c.bb, wonach sich das Gebot der Ausweisung im Haushaltsplan wegen der "Oder-Verknüpfung" nur auf die Letztere oder die beiden letzten Alternativen (= Festsetzung durch Bundes- oder Landesregierung) beziehe.

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