Rn. 2621

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Übersicht über sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen: s BMF vom 18.03.2013, BStBl I 2013, 404 (s H 3.0 EStH 2021). Vgl im Übrigen nachfolgendes ABC:

Dolmetscher

Vergütungen, die ein in Deutschland ansässiger Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung beim Europarat erhält, sind nicht steuerfrei (BFH BStBl II 1998, 732; BFH vom 16.03.2022, VIII R 33/19, DStRE 2022,852).

EU-Beamter

Zur Besteuerung von EU-Beamten s Klinke, IStR 1995, 217.

EU-Organ

Tagegelder, die Organe der EU an die ihnen zugewiesenen nationalen Sachverständigen (Beamte) bezahlen, sind grds stpfl Arbeitslohn, ausnahmsweise jedoch nach § 3 Nr 64 EStG iVm § 9a Abs 2 BBesG steuerfrei, soweit sie auf steuerfreie Auslandsdienstbezüge angerechnet werden. Sie wären ansonsten nach Art 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EG vom 08.04.1965 (BGBl II 1965, 1482) nur steuerfrei, wenn es sich um Beamte der EU handeln würde (s BFH BStBl II 2002, 238), was hier aber nicht der Fall war (BMF vom 12.04.2006, BStBl I 2006, 340 mit weiteren Einzelheiten).

Europaschule

Erhält ein an einer Europaschule abgeordneter Lehrer neben seinen stpfl Dienstbezügen eine steuerfreie Zulage (nach § 2 der VO über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer der europäischen Schulen im Ausland vom 18.08.1995, BStBl I 1995, 676), sind die mit einer Tätigkeit zusammenhängenden WK nur im Verhältnis der stpfl Bezüge zu den Gesamtbezügen abzugsfähig (§ 3c Abs 1 EStG), FG RP EFG 2000, 56 rkr.

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