Rn. 22

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Möglichkeiten einer Verlustverrechnung werden durch § 2a Abs 1 und 2 EStG eingeschränkt mit unmittelbarer Auswirkung auf die Besteuerungsgrundlage:

 

Rn. 23

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

  • Die Verlustverrechnung im Inland ist zunächst nicht grundsätzlich ausgeschlossen (prinzipiell ist nur die Berücksichtigung von Verlusten einer ausländischen Körperschaft ausgeschlossen; Abschirmwirkung der Körperschaft).
 

Rn. 24

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

  • Beschränkung der Verlustverrechnung nach § 2a Abs 1 EStG für schädliche ausländische Verluste aus Nicht-EU-/EWR-Staaten, ausgenommen Verluste einer aktiven gewerblichen Betriebsstätte nach § 2a Abs 2 EStG.

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