Rn. 38

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 2a Abs 2a S 1 EStG definiert den Kreis der Drittstaaten, Drittstaaten-Körperschaften und Drittstaaten-KapGes. Dabei sind den EU-Mitgliedstaaten die EWR-Mitgliedstaaten gleichgestellt. Dies sind derzeit Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Verrechnungsbeschränkung des § 2a Abs 1 und 2 EStG ist in Bezug auf Verluste aus EWR-Staaten jedoch nur dann nicht anwendbar, wenn durch diese Staaten Amtshilfe auf dem Gebiet der direkten und indirekten Steuern geleistet wird. Dies ist derzeit der Fall bei den Mitgliedstaaten der EU sowie Island und Norwegen.

 

Rn. 39

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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