Rn. 18

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Vor diesem Hintergrund erfordert eine Verlustverrechnung nach § 2a Abs 1 EStG, dass Verluste grundsätzlich überhaupt im Inland steuerlich berücksichtigt werden. Ausgeschlossen ist die Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste im Inland somit in DBA-Fällen mit Freistellungsklausel ohne Besteuerungsvorbehalt für die Bundesrepublik.

Ist in einem DBA hingegen geregelt, dass eine Freistellung nur dann erfolgt, wenn die Einkünfte im Ausland tatsächlich besteuert werden (Rückfallklausel, Subject-to-tax-Klausel), so ist auch dann von einer Besteuerung im Ausland iSd Rückfallklausel auszugehen, wenn der StPfl nach ausländischem Recht die Möglichkeit eines Verlustausgleichs bzw eines Verlustvortrags hat (der Anwendungsbereich der Rückfallklausel – Freistellung bereits bei bloßem Besteuerungsrecht des ausländischen Quellenstaates oder nur bei tatsächlicher Besteuerung im Ausland – ist genau zu prüfen, Goebel/Eilinghoff/Schmidt, IStR 2008, 750). In diesen Fällen bleibt es bei der Freistellungsmethode.

 

Rn. 19

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Umgekehrt findet § 2a Abs 1 EStG Anwendung in Fällen, in denen kein DBA eingreift (dann grundsätzlich Anrechnungsverfahren nach § 34c EStG, § 26 KStG) oder in denen zwar ein DBA eingreift und dem Ausland grundsätzlich das Besteuerungsrecht für Betriebsstättenergebnisse zugewiesen wird, jedoch die Anrechnungsmethode gilt oder ein Vorbehalt zugunsten eines Besteuerungsrechtes Deutschlands eingreift.

 

Rn. 20

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 2a Abs 1 EStG durchbricht in diesem Fall die korrespondierende Behandlung von Gewinnen und Verlusten: Selbst wenn ausländische Gewinne nach dem Welteinkommensprinzip oder nach einem DBA im Inland einkunftserhöhend oder iRd Progressionsvorbehaltes steuerlich erfasst werden, dürfen ausländische Verluste grundsätzlich nur mit ausländischen positiven Einkünften der jeweils selben Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) aus demselben Staat (Per-Country-Limitation) ausgeglichen werden, nicht jedoch mit inländischen positiven Einkünften. Nach den gleichen Grundsätzen ist ein Verlustrück- oder -vortrag zulässig, soweit ein Ausgleich nicht im Jahr der Verlustentstehung möglich ist. § 2a Abs 2 EStG trifft Ausnahmen von diesen Grundsätzen bei ausschließlich oder fast ausschließlich gewerblicher Betätigung von Betriebsstätten.

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