Rn. 220

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Vorgängervorschrift zu § 2a Abs 3 und 4 EStG aF war der 1969 in Kraft getretene § 2 AIG. § 2 AIG wurde mit Wirkung ab 1990 durch § 2a Abs 3 und 4 EStG aF abgelöst. § 2a Abs 3 und 4 EStG sind in ihrer bisherigen Fassung entfallen. § 2a Abs 3 S 3, 5 und 6, Abs 4 EStG gelten für die VZ ab 1999 unbefristet fort (§ 52 Abs 3 S 2–5 EStG idF JStG 2008, § 52 Abs 3 S 4–7 EStG idF JStG 2009).

 

Rn. 221

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Danach ergibt sich für die Berücksichtigung ausländischer Verluste folgender zeitlicher Anwendungsbereich:

 

Rn. 222

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

  • Für Verluste, die bis VZ 1989 entstanden sind, und deren spätere Hinzurechnung gilt § 2 AIG (anders wohl OFD Ffm vom 22.05.2000, DB 2000, 1440: Nachversteuerung nach § 2a Abs 3 EStG). Die Feststellung der noch nicht hinzugerechneten Verlustbeträge richtet sich nach § 2a Abs 3 und 4 EStG aF (§ 2a Abs 3 S 6 EStG). Die Hinzurechnung ist nicht mehr befristet (§ 8 Abs 5 S 2 AIG idF JStG 2009).
 

Rn. 223

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

  • Für Verluste, die ab VZ 1990 bis VZ 1998 entstanden sind, gilt § 2a Abs 3 und 4 EStG aF (§ 52 Abs 3 S 2 EStG idF StBereinG 1999). Bis VZ 1998 entstandene Verluste können weiterhin nach § 2a Abs 3 S 2 EStG iVm § 10d EStG in vor 1999 liegende VZ zurückgetragen, nicht aber in VZ ab 1999 vorgetragen werden. Beträge, die bis zum VZ 1998 iRd Verlustabzugs berücksichtigt wurden, sind in zukünftigen Jahren nach § 2a Abs 3 S 3, Abs 4 EStG wieder hinzuzurechnen, wenn sich aus der ausländischen Betriebsstätte ein Gewinn ergibt.

Ab VZ 1999 ist die Nachversteuerung nicht mehr gemäß § 2a Abs 3 S 4 EStG aF davon abhängig, dass im ausländischen Staat kein Verlustabzug beansprucht werden kann (§ 52 Abs 3 S 3 EStG idF StBereinG 1999 ordnet nicht mehr die Weitergeltung des § 2a Abs 3 S 4 EStG aF an). Die Hinzurechnung ist unbefristet vorzunehmen (§ 52 Abs 3 S 3 EStG idF JStG 2008).

 

Rn. 224

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

 

Rn. 225

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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