Rn. 84

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Um Steuergestaltungen auszuschließen, die die Ausgleichsbeschränkungen des § 2a Abs 1 S 1 Nr 1, 2 EStG durch Zwischenschaltung einer Drittstaaten-KapGes umgehen wollen, beschränkt § 2a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG den Ausgleich von Verlusten in Bezug auf die Beteiligung an einer Drittstaaten-Körperschaft. Betroffen sind Verluste

 

Rn. 85

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Anteile müssen in einem inländischen BV gehalten werden (zu Anteilen im PV s Rn 96ff).

 

Rn. 86

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Drittstaaten-Körperschaften sind solche, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Drittstaat haben. Die Qualifizierung der ausländischen Gesellschaft als Körperschaft iSv § 1 Abs 1 Nr 1–4 KStG erfolgt durch Typenvergleich. Wird die ausländische Gesellschaft nicht als Körperschaft qualifiziert, kann eine Verlustverrechnung nach anderen Tatbeständen des § 2a Abs 1 EStG (zB nach Nr 1, 2, 6) beschränkt sein.

 

Rn. 87

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Teilwertabschreibungen können verlust- oder ausschüttungsbedingt sein. Sie müssen als solche zulässig sein (vgl § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG); der Verlust aus einer unzulässigen Teilwertabschreibung ist auch nicht beschränkt iRd § 2a EStG ausgleichsfähig.

 

Rn. 88

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Veräußerung ist jede entgeltliche Anteilsübertragung, auch Tausch und Einbringung, nicht aber verdeckte Einlage (BFH BStBl II 1991, 630; 1992, 761).

 

Rn. 89

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Zur Entnahme s § 4 Abs 1 S 2 und 3 EStG.

 

Rn. 90

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Unter Auflösung sind gesellschaftsrechtliche, gesetzliche oder tatsächliche Vorgänge zu fassen, die zu einer Liquidation der Gesellschaft und Ausschüttung des Restvermögens an die Anteilseigner führen.

 

Rn. 91

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Eine Kapitalherabsetzung ist von dem Buchwert der Anteile abzusetzen, die Buchwerte sind nicht nur im Verhältnis der Kapitalherabsetzung zum bisherigen Nennkapital zu mindern (BFH BStBl II 1993, 189; 1995, 725). Ein Verlust aus Kapitalherabsetzung kann daher nicht entstehen; die Vorschrift läuft insoweit leer.

 

Rn. 92

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Nach § 2a Abs 2 S 2 iVm S 1 EStG gelten die Verlustausgleichsbeschränkungen nicht in Bezug auf Beteiligungen an Körperschaften mit bestimmten aktiven Tätigkeiten.

 

Rn. 93

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Nach der Entscheidung des EuGH "Rewe Zentralfinanz" (s Rn 35) ist aufgrund des BMF vom 30.07.2008, BStBl I 2008, 810 § 2a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG auf negative Einkünfte mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der EU oder des EWR nicht weiter anzuwenden. Dies soll nach Auffassung des BMF allerdings nicht gelten, wenn die Teilwertabschreibung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb des Gebietes der EU oder des EWR liegen. Auch der EuGH sieht in der Nichtberücksichtigung von Verlusten aus außerhalb der EU bzw des EWR befindlichen Betriebsstätten keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV; EuGH vom 06.11.2007, C-415/06, BFH/NV Beilage 2008, 186 "Stahlwerk Ergste Westig" auf die Vorlage des BFH vom 22.08.2006, I R 116/04, BStBl II 2006, 864; Schluss-Urteil des BFH vom 11.03.2008, BFH/NV 2008, 1161).

 

Rn. 94–95

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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