Rn. 18

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

§ 28 EStG enthält eine zwingende Regelung der Zurechnung aller Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten. Eine Vermeidung der Zurechnung nach § 28 EStG ist nur durch eine abweichende Vereinbarung aller Beteiligten möglich (s Rn 8).

 

Rn. 19

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Materiell folgt aus der gesetzlichen Fiktion des § 28 EStG, dass der überlebende Ehegatte als ein StPfl zu behandeln ist. Daher kommt bei der Besteuerung der Grundtarif zur Anwendung. Personenbezogene Frei- u Pauschbeträge werden nur einfach berücksichtigt. Dies führt idR zu einer nachteilig hohen Besteuerung der Einkünfte für den überlebenden Ehegatten.

Eine Ausnahme besteht allerdings für Kinder- u Ausbildungsfreibeträge, die nicht von der fortgesetzten Gütergemeinschaft beeinflusst werden, auch wenn die Kinder an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligt sind, s Pflüger in H/H/R, § 28 EStG Rz 37, EL 268.

 

Rn. 20

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Auch verfahrensrechtlich ist der überlebende Ehegatte als ein StPfl zu behandeln. Ein gesondertes Feststellungsverfahren gem § 180 AO ist nicht erforderlich. Bei Steuerschulden haftet der überlebende Ehegatte allein für alle steuerlichen Verbindlichkeiten des Gesamtguts (§ 1489 Abs 1 BGB).

Die beteiligten Angehörigen haften nicht (§ 1489 Abs 3 BGB), sodass sie nicht als Haftungsschuldner iSv §§ 69ff AO in Anspruch genommen werden können.

 

Rn. 21

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Zurechnung der Einkünfte nach § 28 EStG endet mit Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft u Verteilung des entstehenden Gewinns unter den Beteiligten nach Maßgabe ihres Beteiligungsanteils, s BFH BStBl II 1993, 430.

Gleiches gilt, wenn die an der fortgesetzten Gütergemeinschaft Beteiligten einvernehmlich das Gesamtgut als Ganzes veräußern u abredegemäß der Veräußerungserlös zwischen dem überlebenden Ehegatten u den Abkömmlingen nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Gesamtgut aufgeteilt werden soll, ohne dass die fortgesetzte Gütergemeinschaft zuvor formell aufgelöst wurde, s FG Münster EFG 1995, 673.

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