Rn. 17

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Fiktion des § 28 EStG greift nur, wenn der überlebende Ehegatte unbeschränkt stpfl ist. Ausreichend ist, dass dieser gem § 1 Abs 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt stpfl behandelt wird; zu den Voraussetzungen s § 1 Rn 118ff (Teller).

Unerheblich ist dagegen, ob die Abkömmlinge beschränkt oder unbeschränkt stpfl sind.

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