§ 27 EStG "Zusammenveranlagung mit Kindern" ist durch BVerfG v 30.06.1964, 1 BvL 16/62, 1 BvL 25/62, BStB1 I 1964, 488 wegen Verstoßes gegen Art 6 GG für nichtig erklärt und damit außer Kraft gesetzt worden.

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