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Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die verfassungsrechtliche Würdigung des Ehegattensplittings ist von dem Grundgedanken geprägt, dass die Ehe eine Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft darstellt, in der ein Ehegatte an den Einkünften (und Lasten) des anderen jeweils zur Hälfte teil hat, vgl BVerfG v 03.11.1982, BStBl II 1982, 707: Es entspricht somit dem aus Art 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der StPfl. Das Splittingverfahren ist nach Auffassung des BVerfG, aaO, keine beliebig veränderbare Steuervergünstigung, sondern eine im Einklang des Art 6 GG stehende sachgerechte Besteuerung von Ehegatten.

Der in diesem sog Alleinerziehenden-Urt hergestellte sachliche Zusammenhang zwischen dem Splittingvorteil und den Kinderbetreuungskosten wurde vom BVerfG später im Urt v 10.11.1998, BVerfG BStBl II 1999, 182 mE zu Recht wieder aufgegeben.

Dieses Urt hat die Diskussion über die Abschaffung des Splittingverfahrens neu belebt, vgl ua Sacksofsky, NJW 2000, 1896. Die Kritik richtet sich insb dagegen, dass die Splittingwirkung bei Alleinverdiener-Ehen am größten ist, während bei Doppelverdiener-Ehen (mit annähernd gleichen Einkünften der Ehegatten) der Splittingeffekt ins Leere geht, vgl Lietmeyer, DStZ 1998, 849. Dieser Vorteil wird noch dadurch verstärkt, dass im Splittingverfahren die Haushaltsersparnis (Synergieeffekt) und das sog Schatteneinkommen nicht berücksichtigt werden, vgl Sacksofsky, aaO; Dziadkowski, DStZ 1999, 273.

ME bestehen berechtigte Argumente, iS einer horizontalen Steuergerechtigkeit das Splittingverfahren zugunsten einer Individualbesteuerung abzuschaffen oder zumindest einzuschränken, ebenso Sacksofsky, aaO. Zum Diskussionsstand vgl Winhard, DStR 2006, 1729.

 

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Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Der einkommensteuerliche Splittingtarif nach den §§ 26, 26b, 32a Abs 5 EStG ist aus der Sicht der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein in der Literatur in die Kritik geratenes kontraproduktives Institut.

Nach kritischer Würdigung erfüllt der Splittingtarif den Normzweck des Art 6 Abs1 GG "Schutz der Ehe" nicht. Durch den Splittingtarif sind lediglich Ehen, bei denen die Partner unterschiedlich hohe Einkommen haben und auch diese nur, sofern sie nicht beide derselben proportionalen Grenzsteuer unterliegen, begünstigt (s auch Bereits/Siegel, DStR 2015, 456).

Daher erscheint eine Reform der Ehegattenbesteuerung in Deutschland ökonomisch geboten u verfassungsrechtlich zulässig (s auch Becker/Englisch, DStR 2016, 1005).

Es werden verschiedene alternative Konzepte zum geltenden Ehegattensplitting von den Kritikern vorgestellt,

(1) Einzelveranlagung von Ehegatten unter Aufgabe des Splittings,
(2) das Ehegattenrealsplitting,
(3) das Familiensplitting und
(4) das Divisorensplitting (vgl Siegel in H/H/R, § 32a EStG Rz 26, 28, EL 272; Becker/Englisch, DStR 2016, 1005).

Die Abgeordneten der FDP-Fraktion hatten in ihrer Kleinen Anfrage (vgl BT-Drucks 19/7323 v 24.01.2019) auf die Ansicht des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF verwiesen, wonach das Ehegattensplitting die Spezialisierung in der Ehe iSd Erwerbstätigkeit des einen Partners u der Bereitstellung häuslicher Dienste durch den anderen Partner begünstigen würde. Nach Auffassung der Bundesregierung werden die Erwerbsentscheidungen von Ehegatten aber von einer Reihe von Faktoren beeinflusst u seien nicht durch eine einzige Tatsache allein bestimmt. Daher ist keine Reform des Ehegattensplittings geplant (vgl BT-Drucks 19/7611 v 11.02.2019; auch s § 26 Rn 21 (Schneider)).

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