Rn. 60

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Ein Steuerbescheid muss die Person bezeichnen, der er bekannt zu geben ist, um wirksam zu werden, §§ 122 Abs 1, 124 Abs 1, 155 Abs 1 AO. Das sind bei Zusammenveranlagung zur ESt beide Ehegatten. Der zusammengefasste Bescheid ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn er an "Herrn und Frau" iVm dem Vor- und Zunamen des Ehemannes gerichtet ist, BFH BStBl II 1982, 208; 1985, 603; BFH/NV 1986, 191; 1987, 281. Nach Tz 2.1.2. AEAO zu § 122 AO soll der Vorname beider Ehegatten angegeben werden.

Auch ein nach dem Tod eines Ehegatten an "Herrn und Frau ... (Name des überlebenden Ehegatten)" gerichteter Bescheid ist hinreichend bestimmt und einer wirksamen Bekanntgabe gegenüber dem überlebenden Ehegatten zugänglich; BFH BStBl II 1986, 545.

Der VA kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, § 122 Abs 1 S 3 AO. Die Steuerbescheide sind grds dem Bevollmächtigten bekannt zu geben, wenn die Bevollmächtigung dem FA bekannt ist, vgl BFH v 05.10.2000, BStBl II 2001, 86. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Gründe gegen die Bekanntgabe des Bescheides an den Bevollmächtigten sprechen, kann die Bekanntgabe auch unmittelbar an den StPfl erfolgen, vgl FG Nbg v 19.10.2005, III 38/2005, nachgehend BFH v 25.10.2006, X B 194/05.

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