Rn. 30

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Sodann – nach der Zusammenrechnung ihrer Einkünfte – werden die Ehegatten, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, gemeinsam als (ein) StPfl behandelt. Das bedeutet, dass nur ein Gesamtbetrag der Einkünfte (s Rn 31–33), ein Einkommen (s Rn 34–39), ein zvE (s Rn 40–44) und eine ESt (s Rn 45–50) ermittelt werden, vgl BT-Drucks 7/1470 5299 u BFH BStBl II 1983, 34.

Für alle in dieser Phase der Zusammenveranlagung zu berücksichtigenden Besteuerungsgrundlagen bilden die Ehegatten eine Einheit, BFH BStBl III 1967, 596; BFH/NV 2003, 1573: "Einheit der Ehegatten beim SA-Abzug". Daher genügt es für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen, wenn ein Ehegatte die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt. Unbeachtlich ist dabei, dass zB nur der Ehegatte anspruchsberechtigt ist, der keine eigenen Einkünfte in die Zusammenveranlagung eingebracht hat.

Auf der anderen Seite steht den Ehegatten (ein StPfl) eine in Betracht kommende Steuerbegünstigung gemeinsam nur einmal zu, soweit diese nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für jeden anspruchsberechtigten Ehegatten zu gewähren ist. Pausch-, Frei- und Höchstbeträge sowie Freigrenzen beziehen sich auf die Einheit der Ehegatten, soweit das Gesetz nicht deren Verdoppelung vorsieht.

a) Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte

 

Rn. 31

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird ermittelt, indem von der Summe der Einkünfte der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und der Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs 3 S 3 EStG) abgezogen werden.

 

Rn. 32

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) ist nach § 2 Abs 3 EStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte von der Summe der Einkünfte der Ehegatten abzuziehen. Er ist in systemgerechter Anwendung des Grundsatzes, dass eine Regelung bei unmittelbarer Anknüpfung an die für die Ehegatten getrennt ermittelten Einkünfte von § 26b EStG nicht berührt wird, für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. Das ist in § 24a S 4 EStG ausdrücklich klargestellt, s § 24a Rn 41–43 (Schneider).

 

Rn. 33

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Freibetrag für Land- und Forstwirte: Der Freibetrag nach § 13 Abs 3 S 3 EStG wird für zusammenveranlagte Ehegatten doppelt gewährt.

b) Einkommensermittlung

 

Rn. 34

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Das (gemeinsame) Einkommen beider Ehegatten wird durch Abzug der SA und ag Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt.

 

Rn. 35

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Verlustabzug: Der Abzug negativer Einkünfte nach § 10d Abs 1 EStG ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor SA, ag Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen, vgl auch das Berechnungsschema in R 2 Abs 1 EStR 2012. Diese Reihenfolge ergibt sich aus § 10d Abs 1 EStG; systematisch ist der Verlustabzug zwischen § 2 Abs 3 u 4 EStG einzustufen, vgl Hallerbach in H/H/R, § 10d EStG Rz 7, EL 276. Nach der bis VZ 1998 und ab VZ 2004 geltenden Regelung wird der Verlustabzug von den zusammengefassten Einkünften vorgenommen.

In den Verlustabzug können – im Falle der Zusammenveranlagung – auch Verluste einbezogen werden, die der andere Ehegatte erzielt hat, auch wenn im Verlustentstehungsjahr die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) (§ 26a EStG) oder die besondere Veranlagung bis VZ 2012 nach § 26c EStG aF zur Anwendung kam, vgl § 62d Abs 2 EStDV (für Lebenspartner: iVm §§ 1, 84 Abs 1a EStDV) u Seeger in Schmidt, § 26b EStG Rz 10, 38. Aufl. Im Einzelfall kann es günstiger sein, im Abzugsjahr die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) zu wählen.

 

Rn. 36

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

SA: Die Ehegatten bilden bzgl des SA-Abzugs eine Einheit, s Rn 30, dh, wer die Ausgaben getragen hat, ist unerheblich. Im Einzelnen gilt:

  • Vorsorgeaufwendungen: Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Höchstbetrag nach § 10 Abs 3 EStG. Eine individuelle Kürzung des den Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs (§ 10 Abs 3 S 5 EStG) anhand der jeweils erzielten Arbeitseinkünfte wird nach der st Rspr abgelehnt, vgl BFH v 19.04.2003, BStBl II 2003, 708 mwN auch zur Verfassungsmäßigkeit. Dagegen sind aber nur Arbeitseinkünfte desjenigen Ehegatten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, für den Leistungen iSd § 3 Nr 62 EStG erbracht wurden bzw der zum Personenkreis des § 10c Abs 3 Nr 1 o 2 EStG aF gehört, vgl BFH v 03.12.2003, BStBl II 2004, 709. Insoweit – also für die Frage des SA-Vorwegabzugs – bilden die Ehegatten keine Einheit; vgl auch BFH BFH/NV 2007, 678 zum Vorwegabzug bei Ehegatten als alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.
  • Die Höchstbeträge für den SA-Pauschbetrag (§ 10c Abs 1 EStG) und für die Vorsorgepauschale (§ 10c Abs 2 EStG) verdoppeln sich (§ 10c Abs 4 EStG).
  • Aufwendungen für die Berufsausbildung (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG): Anders als bei obigen SA kommt es bei zusammenveranlagten Ehegatten nicht zu einer Verdoppelung der Höchstbeträge, sondern der Höchstbetrag ist für jeden Ehegatten anzuwenden. Unerheblich ist, wer von den Ehegatten die Aufwendungen getragen hatte; die Übertragung eines nicht ausgeschöpften Höchstbetrage...

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