Rn. 59

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Dem FA steht es frei, gegen jeden Ehegatten gesondert einen (inhaltsgleichen) Bescheid zu erlassen (§ 155 Abs 1 AO) oder stattdessen die Ehegatten als Gesamtschuldner durch einen nach § 155 Abs 3 AO zusammengefassten Bescheid in Anspruch zu nehmen, BFH BStBl II 1995, 484; 1985, 583; aA Flies, DStR 1998, 1077. Der zusammengefasste Steuerbescheid enthält zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbstständige, nur der äußeren Form nach zusammengefasste VA, die ein unterschiedliches (verfahrens-)rechtliches Schicksal haben können, BFH BStBl II 1986, 545.

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