Rn. 83

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Vorschrift des § 37 Abs 2 S 1 AO gilt sowohl für den Erstattungsanspruch des StPfl gegen das FA als auch für den umgekehrten Fall der Rückforderung durch das FA (vgl BFH v 22.03.2011, BStBl II, S 607).

Übersteigen die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die geleisteten Vorauszahlungen und die sonstigen Zahlungen der Ehegatten die Summe der gegen die beiden Ehegatten insgesamt – im Wege der Zusammenveranlagung oder im Wege der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 der getrennten Veranlagung) – festgesetzten Steuern, ist wie folgt zu verfahren (vgl BMF v 30.01.2012, BStBl I, 2012, 149 Tz 3):

Zunächst sind für jeden Ehegatten die bei ihm anzurechnenden Steuerabzugsbeträge sowie seine mit individueller Tilgungsbestimmung geleisteten Vorauszahlungen und sonstigen Zahlungen zu ermitteln. Daneben sind alle übrigen Zahlungen zu ermitteln, die beiden Ehegatten gemeinsam zuzurechnen sind. Die auf diese Weise ermittelten Zahlungen sind dem jeweiligen Ehegatten wie folgt zuzuordnen:

Bzgl Steuerabzugsbeträge (insb LSt, KapSt) ist weiterhin derjenige Ehegatte erstattungsberechtigt, von dessen Einnahmen die Abzugssteuer einbehalten wurde.

Vorauszahlungen mit Tilgungsbestimmung: Hat der zahlende Ehegatte im Zeitpunkt einer Vorauszahlung kenntlich gemacht, dass er nur seine eigene Steuerschuld tilgen will, ist er im Falle der Erstattung dieses Betrags allein erstattungsberechtigt. Dabei muss die Angabe einer Tilgungsbestimmung dabei nicht "ausdrücklich" erfolgen, sondern kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (als Indiz zB Angabe eines Namens im Feld "Verwendungszweck" einer Überweisung (vgl BFH v 25.07.1989, BStBl II 1990, 41) Eine spätere "Interpretation" bzw eine nachträglich geltend gemachte Tilgungsbestimmung durch den zahlenden Ehegatten wird vom FA nicht berücksichtigt.

Vorauszahlungen ohne Tilgungsbestimmung sind unabhängig davon, ob die Ehegatten später zusammen oder einzeln (bis VZ 2012 getrennt) veranlagt werden, zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen (BFH v 22.03.2011, BStBl II 2011, 607). Daher ist nur ein nach der Anrechnung der "gemeinsamen" Vorauszahlungen verbleibender Überschuss nach Köpfen an die Ehegatten auszukehren.

Vorauszahlungen ohne individuelle Tilgungsbestimmung aufgrund eines nur an einen Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheids sind nur diesem Ehegatten zuzurechnen.

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