Rn. 29

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Gehört ein Betrieb zum Vorbehaltsgut oder die Beteiligung einer PersGes zum Sondergut eines Ehegatten, so wird dadurch die Sphäre der Einkunftserzielung des anderen Ehegatten nicht berührt. Unbeachtlich ist, dass die Gewinne/Gewinnanteile güterrechtlich unmittelbar ins Gesamtgut fallen, BFH BStBl II 1975, 166; 1977, 201 mwN. Dagegen hat BFH BStBl III 1962, 346 Mitunternehmerschaft beider Ehegatten angenommen, wenn die Beteiligung aus Mitteln des Gesamtguts erworben worden ist oder sich durch Stehen lassen der Gewinne im Laufe der Zeit nahezu ausschließlich als mit Mitteln des Gesamtguts erworben darstellt; der Gesellschafter-Ehegatte verwalte die Beteiligung dann nur treuhänderisch (§ 39 Abs 2 Nr 1 AO). Dem ist mit Fichtelmann, DStR 1967, 599 u Krüger, BB 1975, 1573 nicht zu folgen; dem nichtbeteiligten Ehegatten erwächst lediglich ein schuldrechtlicher Ersatzanspruch nach § 1445 Abs 1 BGB, ebenso FG BdW EFG 1975, 519.

 

Rn. 30

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Hat ein Mitunternehmer Sonder-BV (zB ein in seinem Alleineigentum stehendes Grundstück, das der PersGes zur Nutzung überlassen wird) und wird die bei Abschluss des Ehevertrages bereits bestehende Beteiligung an der PersGes Sondergut (§ 1417 BGB), während das zum Sonder-BV gehörende Grundstück durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft dem Gesamtgut unterfällt (§ 1416 BGB), so scheidet der dem anderen Ehegatten zuzurechnende (§ 39 Abs 2 Nr 2 AO) Hälfteanteil am Grundstück durch gewinnrealisierende Entnahme aus dem Sonder-BV aus.

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