Rn. 24

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Die Gütergemeinschaft ist als ein dem Gesellschaftsverhältnis wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis, das Grundlage von Mitunternehmerinitiative und -risiko sein kann, im Beschluss des GrS BFH BStBl II 1984, 751 ausdrücklich erwähnt. Damit steht fest, dass die seit dem Gutachten BFH BStBl III 1959, 263 vorherrschende Betrachtungsweise keine Änderung erfahren hat.

Fällt der Betrieb in das Gesamtgut, so erzielen die Ehegatten als Mitunternehmer gemeinschaftliche Einkünfte, wenn dem eingesetzten Betriebskapital, das in Geld, aber auch in WG des AV und UV, insb Grundstücken, bestehen kann, für die Ertragskraft des Unternehmens eine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommt. Dann nämlich konkretisieren sich Mitunternehmerinitiative und -risiko in der Teilhabe an den aus dem eingesetzten Kapital erwirtschafteten Erträgen und aus den stillen Reserven des in das Gesamtgut fallenden BV sowie in der gesamtschuldnerischen Haftung für betriebliche Verbindlichkeiten, Märkle/Müller, BB Beil 1/1985, 3; Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 375–382, 38. Aufl.

Die Mitunternehmerinitiative eines Ehegatten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einem Ehegatten die Verwaltungsbefugnis über das Gesamtgut nach § 1421 BGB allein zusteht. Eine unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- (§§ 14231425 BGB) und Kontrollrechte (§ 1435 BGB) nur schwach ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kann nämlich durch ein hohes Mitunternehmerrisiko kompensiert werden, ebenso BFH BStBl II 1977, 836 mit Vergleich zur atypischen Unterbeteiligung (GrS BFH BStBl II 1974, 414).

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