Rn. 5

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

§ 26a Abs 1 S 1 EStG wiederholt die Aussagen des § 2 Abs 1 EStG u des § 25 Abs 1 EStG, nach denen jedem Ehegatten (= der StPfl) die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen sind. Die Vorschrift stellt für die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) klar, dass die von Ehegatten iRd Ehegattenbesteuerung nach § 26 Abs 1 EStG gewählte Veranlagungsart auf die Frage der Tatbestandsverwirklichung der jeweiligen Einkunftsart iSd § 2 Abs 1 EStG iVm §§ 1324 EStG durch den einzelnen Ehegatten keinen Einfluss nimmt.

Auf der Ebene der Einkunftserzielung erfolgt danach eine strikte Trennung und individuelle Behandlung der Ehegatten, zur Zusammenveranlagung s § 26b Rn 7 (Schneider).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge