Rn. 40

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Der Freibetrag nach § 13 Abs 3 EStG, aufgrund dessen Einkünfte aus LuF in die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte eines jeden Ehegatten nur einbezogen werden, soweit sie 900 EUR übersteigen, ist bei jedem Ehegatten gesondert zu berücksichtigen.

 

Rn. 41

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

vorläufig frei

 

Rn. 42

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG knüpft unmittelbar an die Einkünfte des einzelnen Ehegatten an. Die Anspruchsvoraussetzungen sind für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, s § 24a Rn 41 (Schneider).

 

Rn. 43

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Für ein gemeinsames Kind ist bei jedem Ehegatten ein Kinderfreibetrag von 2 490 EUR (für 2018: 2 394 EUR; für 2017: 2 358 EUR) für das sächliche Existenzminimum sowie ein Freibetrag von 1 320 EUR für den Betreuungs- u Erziehungs- o Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen, § 32 Abs 6 S 1 EStG. Steht das Kind nur zu einem Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält nur dieser Ehegatte einen Kinderfreibetrag nach Maßgabe des § 32 Abs 6 S 1, 3 u 4 EStG.

 

Rn. 44–45

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

vorläufig frei

 

Rn. 46

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Haben bei ArbN-Ehegatten die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt nicht mehr als 410 EUR betragen, so ist ua im Falle einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG ein Betrag in Höhe dieser Einkünfte vom Einkommen abzuziehen, § 46 Abs 3 EStG.

Diese Freigrenze ist im Falle der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 der getrennten Veranlagung) bei jedem Ehegatten in voller Höhe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für den Härteausgleich nach § 46 Abs 5 EStG iVm § 70 EStDV für solche Einkünfte von mehr als 410 EUR, aber nicht mehr als 820 EUR.

 

Rn. 47

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

vorläufig frei

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