Rn. 73

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Der Verlustabzug kann grundsätzlich nur von dem StPfl geltend gemacht werden, der die negativen Einkünfte erzielt hat, R 10d Abs 4 S 1 EStR 2012. Dieser Grundsatz gilt auch bei Ehegatten, vgl BFH v 22.02.2005, BStBl II 2005, 624 zu II.2. b. Bei Zusammenveranlagung sind aber im Verlustabzugsjahr die Verluste des Ehegatten vorrangig mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten auszugleichen und stehen folglich für einen Verlustabzug nach § 10d EStG nicht mehr (oder nur noch eingeschränkt) zur Verfügung, vgl BFH BStBl II 1980, 188; R 10d Abs 6 EStR 2012.

Dieser Verlustausgleich zwischen den Ehegatten kann durch Wahl der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 der getrennten Veranlagung) verhindert werden.

Die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 die getrennte Veranlagung) ist immer dann günstiger, wenn nur ein Ehegatte einen Verlust erlitten hat und der Rücktrag zu einer höheren Steuererstattung führt als der Ausgleich mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten im VZ der Verlustentstehung.

 

Rn. 74

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

 

Beispiel:

Die (zusammen veranlagten) Ehegatten hatten in den Jahren 01 und 02 folgende Einkünfte (mit Angabe der Steuer nach der Splittingtabelle 2019):

 
  Einkünfte 01 Steuer 01 Einkünfte 02 Steuer 02
Ehemann (§ 15 EStG) 100 000   ./. 25 000  
Ehefrau (§ 19 EStG) 30 000   30 000  
zvE 130 000 37 038 5 000 0

Durch die Verrechnung der Einkünfte im VZ 02 entsteht zwar keine Steuerlast, aber unter Berücksichtigung des Jahres 01 eine Gesamtbelastung von EUR 37 038.

Bei der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 der getrennten Veranlagung) in VZ 02 mit Verlustrücktrag in VZ 01 ergibt sich folgendes Bild:

VZ 02: Die ESt (nach Grundtabelle) der Ehefrau beträgt EUR 5 275.

VZ 01: Durch den Verlustrücktrag ergibt sich ein zvE von EUR 105 000 mit einer ESt (Splittingtarif) von EUR 26 590.

Die Steuerbelastung beträgt insgesamt EUR 31 865 und ist im Vergleich zur Zusammenveranlagung im Verlustentstehungsjahr um EUR 5 173 niedriger.

Die im Zusammenhang mit dem Verlustrücktrag erneute Ausübung des Veranlagungswahlrechts zugunsten der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 der getrennten Veranlagung) ist nicht rechtsmissbräuchlich, s § 26 Rn 64 (Schneider).

Bei einem Wechsel der Veranlagungsart ist § 62d EStDV zu beachten (s Rn 80ff).

 

Rn. 75–79

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

vorläufig frei

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