Rn. 36

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Beide Ehegatten/Lebenspartner müssen im maßgeblichen VZ unbeschränkt estpfl iSd § 1 Abs 1 o 2 EStG o § 1a EStG sein. Dies betrifft zunächst Personen, die Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, § 1 Abs 1 EStG.

Ausländische Konsulbeamte mit Wohnsitz im Inland sind nicht unbeschränkt stpfl nach Art 49 I der Wiener Konsularrechtskonvention (BGBl II 1969, 1585), ebenso ausländische Diplomaten (Art 34 Wiener Diplomatenrechtskonvention). Dies betrifft auch mit ihnen im Haushalt lebende Angehörige, sofern sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, BFH BFH/NV 1997, 664. Sie können aber die unbeschränkte StPfl erlangen, wenn der Missionsleiter eine Mitteilung an das Auswärtige Amt macht, vgl BFH BFH/NV 1997, 664.

Angehörige ausländischer NATO-Streitkräfte sind grds nicht unbeschränkt stpfl, Art X Abs 1 NATO-Truppenstatut (BGBl II 1961, 1206). Sie werden jedoch unbeschränkt stpfl, wenn sie sich vorwiegend wegen ihres unbeschränkt stpfl Ehepartners in Deutschland aufhalten, vgl BFH BFH/NV 1992, 373.

Deutsche Staatsangehörige im öff Auslandsdienst sind erweitert beschränkt stpfl iSd § 1 Abs 2 EStG und werden somit nach § 26 EStG veranlagt. Dies gilt jedoch nicht für Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland, vgl BFH BStBl II 2007, 106.

 

Rn. 37

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Infolge der Rspr des EuGH iS Schumacker (s Rn 18) können auf Antrag nunmehr auch gebietsfremde EU- oder EWR-Bürger das Splittingverfahren wählen. Hierzu fingiert § 1a EStG die unbeschränkte StPfl des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten im Ausland (muss kein EU-/EWR-Mitgliedstaat sein, auch die Staatsangehörigkeit ist nicht entscheidend). Voraussetzung ist aber, dass die Gesamteinkünfte der Ehegatten

  • mindestens zu 90 % der deutschen ESt unterliegen (relative Grenze)
  • oder – als absolute Grenze – die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte nicht mehr als der doppelte Grundfreibetrag betragen.

Zur Ermittlung der Einkünfte s § 1 Rn 129ff (Teller), zur Kritik an der Regelung s Rn 18.

Es ist eine Antragstellung beider Ehegatten erforderlich, die bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides, aber nicht im Revisionsverfahren zulässig ist, BFH BStBl II 1998, 21.

Die Zusammenveranlagung eines gebietsansässigen StPfl ist auch dann zu gewähren, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat lebende Ehegatte dort Einkünfte erzielt, die zwar die relative und absolute Grenze überschreiten, aber in dem anderen Mitgliedstaat nicht der ESt unterliegen, EuGH v 25.01.2007, DStR 2007, 232 (Fall Meindl).

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