Rn. 1

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Jahrzehnte hindurch galt im deutschen ESt-Recht unangefochten für die Besteuerung unbeschränkt stpfl und nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten das Prinzip der Zusammenveranlagung iSd § 26 EStG 1934–1955 (Haushaltsbesteuerung). Das Wesen der Zusammenveranlagung bestand in der Zusammenrechnung der Einkünfte, die jeder Ehegatte bezogen hatte, zu einem Einkommen, aufgrund dessen die Ehegatten gesamtschuldnerisch veranlagt wurden. Durch die Progressionswirkung des ESt-Tarifs führte das zu einer Besteuerung der Ehegatten in der Weise, dass sie – abgesehen von besonderen Fällen wie zB bei Vorhandensein von ausgleichsfähigen Verlusten bei einem Ehegatten – insgesamt stärker belastet wurden als zwei Personen, die nicht verheiratet waren, aber jede von ihnen ein gleich hohes Einkommen hatte wie jeder der Ehegatten. Gewisse Erleichterungen durch Herausnahme der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der Ehefrau in einem dem Ehemann fremden Betrieb (§ 43 EStDV 1953/55; vorher § 19 EStDV 1948/52 und davor bereits nach dem EStG 21) und später auch von Einkünften aus selbstständiger Arbeit und solcher aus Gewerbebetrieb bis zu 12 000 DM aus der Zusammenveranlagung (Zusammenrechnung) und damit teilweise gesonderte Veranlagung der Ehegatten (§ 26 Abs 3, 4 EStG 1955) vermochten die Progressionswirkung des Tarifs zwar nicht unerheblich zu mildern, zu einer grundsätzlichen Abkehr der klassisch zu nennenden deutschen Ehegattenbesteuerung führten sie aber nicht.

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