Schrifttum:

Scholtz, Der VZ bei der ESt, DStZ 1982, 487;

Lippros, Verfahrensrechtliche Folgen der Zusammenveranlagung zur ESt, DB 1984, 1850;

Slapio, Wirksamkeit der ESt-Erklärung bei Unterschrift durch den Bevollmächtigten, DStR 1995, 753;

Bergan/Martin, Die getrennte Veranlagung als Steuersparmodell?, DStR 2006, 645;

Bergan/Martin, Das Ende der Antragsveranlagung? – Die neue Ansicht des BFH zur Ausschlussfrist des § 46 Abs 2 Nr 8 S 2 EStG, DStR 2006, 2203;

Kontny/Laschet, Antragsveranlagung ohne Ende, FR 2007, 122;

Paintner, Das SteuervereinfachungsG 2011 im Überblick, DStR 2011 1877;

Bergan/Martin, Die elektronische Bilanz, DStR 2010,1755;

Kolbe/Schumann, Das Anwendungsschreiben zur E-Bilanz, SteuK 2011, 522;

Rust/Schumann, Die elektronische Übermittlung der bilanziellen steuerlichen Gewinnermittlung (E-Bilanz) ab 2012, SteuK 2011, 234; BT-Drucks 16/10118, 25;

Schwarz, Rückwirkung von Gesetzen, JA 2013, 683;

Wacker, Die elektronische Steuererklärung als Haftungs- u Gebührenfalle für den StB, DStR 2013, 2025;

Siesenop, Grundzüge der AO, JuS 2015, 411;

Schmidt, Die Konturen der AbgSt gem § 2 Abs 5b, § 25 Abs 1 u § 43 Abs 5 S 1 EStG, DStR 2018, 1201.

Verwaltungsanweisungen:

R 25 EStR 2012; H 25 EStH 2017.

I. Inhaltlicher Überblick

 

Rn. 1

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

§ 25 EStG ist neben den Vorschriften der AO über die Steuererklärung (§§ 149153 AO) und die Steuerfestsetzung (§§ 155165 AO) Rechtsgrundlage für die Durchführung der ESt-Veranlagung.

  • § 25 Abs 1 EStG knüpft mit der Bestimmung des Kj als VZ an § 2 Abs 7 EStG und mit der Bestimmung als Bemessungsgrundlage für die ESt an § 2 Abs 16 EStG an. Es wird klargestellt, dass in Fällen der Abgeltung der ESt durch den Steuerabzug (LSt bei ArbN, KapSt, Steuerabzug nach § 50a EStG bei beschränkt StPfl) eine Veranlagung zu unterbleiben hat (§ 43 Abs 5 u § 46 EStG).
  • § 25 Abs 3 EStG trifft mit der Steuererklärungspflicht Regelungen zur Vorbereitung der Veranlagung.

    • Bis einschließlich VZ 2012 stehen den Ehegatten folgende gesetzliche Veranlagungsmöglichkeiten zur Auswahl: Zusammenveranlagung (§ 26b EStG), getrennte Veranlagung (§ 26a EStG aF) und besondere Veranlagung für den VZ der Eheschließung (§ 26c EStG aF).
    • Ab dem VZ 2013 können Ehegatten aufgrund der Änderungen durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 nach § 26 Abs 1 S 1 EStG nur noch zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen.

    Zur Form der Steuererklärung wird bestimmt, dass diese vom StPfl eigenhändig zu unterschreiben ist. Ergänzende Regelungen zur Steuererklärungspflicht und zur Form der Erklärung treffen die auf § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG beruhenden §§ 56 u 60 EStDV.

  • § 25 Abs 4 EStG, angefügt durch SteuerbürokratieabbauG v 20.12.2008, BGBl I 2008, 2850 hat die Pflicht zur grundsätzlichen elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen bei Erzielung von Gewinneinkünften ab VZ 2011 eingeführt.

II. Entwicklungsgeschichte der Vorschrift

 

Rn. 2

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Das Preußische EStG v 24.06.1891/19.06.1906 (PrGS 1906, 260) ging basierend auf der Quellentheorie vom Prinzip der Veranlagung für die Zukunft aus. Nach § 9 S 1 war maßgebend "der Bestand der einzelnen Einkommensquellen bei Beginn des Steuerjahres, für welche die Veranlagung erfolgt". Der zu Beginn des Kj durchgeführten Veranlagung lag das Ergebnis des dem Steuerjahr unmittelbar vorangegangenen Kj zugrunde.

Im EStG 1920 (v 29.03.1920, RGBl I 1920, 359) war hingegen in § 29 bereits der Grundsatz geregelt, dass die ESt nach Ablauf des Steuerabschnittes zu veranlagen war, für den sie erhoben wurde (Grundsatz der Veranlagung nach der Vergangenheit).

Das EStG 1934 behielt das Vergangenheitsprinzip bei und stellte mit Vorauszahlungen eine Wirkung für die Zukunft her.

Das StBerG 1985 (v 14.12.1984, BGBl I 1984, 1493) führte in Abs 3 eine Steuererklärungspflicht ein, die vorher nur in der EStDV geregelt war.

Durch das StSenkG 1986/88 (v 26.06.1985, BGBl I 1985, 1153) wurde Abs 3 um S 3 erweitert.

Das WoBauFG (v 22.12.1989, BGBl I 1989, 2408) enthielt als redaktionelle Änderung die Streichung des Hinweises auf § 46a EStG in S 1.

Im JStG 1996 (v 11.10.1996, BGBl I 1995, 1250) hat der Gesetzgeber Abs 2 vollständig aufgehoben, der die Veranlagung bei unterjähriger StPfl regelte. Es hat sich hierbei um eine Folgeänderung der Aufhebung von § 2 Abs 7 S 3 EStG a F gehandelt.

Das KleinUntFG (v 31.07.2003, BGBl I 2003, 1550) hat in § 60 Abs 4 EStDV die Einnahmeüberschussrechnung nach amtlichem Vordruck eingeführt.

Das UnternehmensteuerreformG 2008 (v 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912) hat ab VZ 2009 die einschränkende Anwendung des § 25 Abs 1 EStG mit dem Verweis auf § 43 Abs 5 EStG ergänzt.

Das SteuerbürokratieabbauG 2008 (v 20.12.2008, BGBl I 2008, 2850) hat ab VZ 2011 den § 25 Abs 4 EStG angefügt und die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei Gewinneinkünften eingeführt.

Das StVereinfG 2011 (v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131) ab VZ 2013 den § 25 Abs 3 EStG neu gefasst und die durch § 26 Abs 1 S 1 EStG nF eingeführten Veranlagungsarten zugrunde gelegt.

III. Veranlagung

A. Begriff

 

Rn. 3

Stand: EL 137 –...

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