Rn. 16

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Die Veranlagung zur ESt – wie auch die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen – unterliegt der Festsetzungsverjährung nach §§ 169ff AO. Für VZ vor 2005 war für den Antrag auf die Veranlagungen nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG eine Zweijahresfrist vorgeschrieben. Seit dem VZ 2005 gilt bei der Antragsveranlagung nur noch die vierjährige Festsetzungsfrist.

Als rechtzeitig gestellter Antrag auf Veranlagung kann noch nicht ein allg gehaltener Antrag auf Verlängerung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung angesehen werden, FG SchlH EFG 1985, 24; BFH BStBl II 1986, 790; 1987, 421. Es müssen vielmehr Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Deutlichkeit das Begehren auf Durchführung der Antragsveranlagung zum Ausdruck bringen, BFH IX, BStBl II 1986, 900 u BFH BStBl II 1987, 338. Nach BFH BFH/NV 1996, 1 sind jedenfalls als Antrag iSv § 171 Abs 3 AO nur solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der FinBeh außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen.

Nach BFH I, BStBl II 1993, 738 kann der ArbN sich aber von der Antragspflicht befreien und eine Pflichtveranlagung iRd allg Verjährungsfristen der §§ 169ff AO erreichen, indem er auf die Geltendmachung antragsgebundener Aufwendungen verzichtet und damit die Einkommensgrenzen des § 46 Abs 1 EStG überschreitet.

Ein StPfl ist ohne Antrag zu veranlagen, wenn sein Ehegatte die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) wählt, vgl BFH v 21.09.2006, BStBl II 2007, 11; aA Bergan/Martin, DStR 2006, 645.

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