Rn. 13

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Eine Veranlagung unterbleibt, wenn die ESt bei ArbN durch den LSt-Abzug als abgegolten gilt (§ 46 Abs 4 EStG); ferner im Falle der Abgeltung durch Steuerabzug bei beschränkter StPfl (§§ 50 Abs 5 u 50a EStG) oder durch Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs 3 EStG, §§ 40, 40a, 40b EStG.

 

Rn. 14

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Eine Veranlagung kann auch unterbleiben, wenn die für die Feststellung einer Steuerschuld maßgeblichen Einkommensgrenzen erkennbar nicht erreicht werden. Die hierüber gefertigte NV-Vfg entfaltete unter Geltung der RAO als innerdienstliche Vfg keine Bindungswirkung, selbst wenn sie dem StPfl bekannt gegeben worden war, BFH BStBl III 1964, 167; BStBl II 1980, 193.

Nach dem FG Sa EFG 1982, 386 u BFH IX, BStBl II 1987, 3 stellt die Mitteilung des FA über die Nichtveranlagung zur ESt unter der Herrschaft der AO 1977 jedoch einen in Bestandskraft erwachsenden VA (Steuerbescheid) dar, da es nicht auf die gewollte Aktenverfügung des FA ankommt, sondern nach § 124 Abs 1 S 2 AO der Inhalt des bekannt gegebenen VA wirksam wird, dazu BFH BStBl II 1979, 606. Einschränkend hat dazu jedoch BFH BFH/NV 1988, 10 entschieden, dass nur anhand des objektiven Erklärungsinhalts der NV-Vfg zu beurteilen ist, ob diese eine verbindliche Regelung enthält, FG He EFG 1991, 164. Dabei ist entscheidend auf die äußere Form der Vfg abzustellen, wobei vor allem bedeutsam ist, ob die Vfg mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, vgl auch BFH BStBl II 1989, 920; BFH VI, BStBl II 1990, 565.

Ein Freistellungsbescheid iSd § 155 Abs 1 S 3 AO ist gegeben, wenn das FA die Steuerschuld auf 0 festgesetzt (BFH BStBl III 1961, 286) oder über das Nichtbestehen persönlicher oder sachlicher StPfl einen Bescheid erteilt hat, BFH BStBl II 1969, 473; BFH/NV 1985, 14. Bei berechtigtem Interesse hat der StPfl einen Rechtsanspruch auch auf Erteilung eines Freistellungsbescheides, BFH BStBl II 1984, 828.

 

Rn. 15

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Bei Einzelveranlagung der Ehegatten nach § 26a EStG (bis VZ 2012 getrennte Ehegattenveranlagung) ist stets beiden Ehegatten ein Steuerbescheid – ggf auch Freistellungsbescheid – zu erteilen (R 25 S 1 EStR 2012), und zwar selbst dann, wenn eine Veranlagung an sich nach § 46 EStG zu unterbleiben hätte.

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