Rn. 40

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Die Erklärungsfrist ist eine Ordnungsfrist, die der Durchführung der Veranlagung dient. Die Versäumnis der Frist zieht keine materiell-rechtlichen Nachteile nach sich, zB Verlust etwaiger im Veranlagungsverfahren zu stellender Anträge oder zu beantragender Steuervergünstigungen.

Das FA kann aber zur Erzwingung der Abgabe von Steuererklärungen nach vorheriger Androhung Erzwingungsgelder nach §§ 328ff AO festsetzen. Bei verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe kann nach § 152 AO auch ein Verspätungszuschlag auferlegt werden, es sei denn, die Versäumnis erscheint entschuldbar, vgl hierzu BFH v 07.07.1999, BFH/NV 1999, 1624.

Ab dem VZ 2018 hat der Erklärungspflichtige glaubhaft zu machen, dass die Verspätung entschuldbar ist. Seit dem VZ 2018 gibt es für Steuererklärungen, die sich auf ein Kj oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, bei der Fristüberschreitung keine Ermessensentscheidung mehr zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 Abs 2 AO nF). Sie betragen 0,25 % des Nachzahlungsbetrages, mindestens aber 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung (§ 152 Abs 5 AO nF).

Schließlich ist das FA bei nicht fristgerechter Erklärungsabgabe befugt, die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen, soweit es sie nicht anderweitig ermitteln kann. Die im Wesen der Schätzung liegenden Unsicherheiten dürfen dabei zum Nachteil des StPfl ausschlagen. Die Schätzungsveranlagung entbindet den StPfl nicht von seiner Verpflichtung zur Erklärungsabgabe, § 149 Abs 1 S 4 AO.

Zu denken ist im Übrigen daran, dass mit der verspäteten Abgabe oder Nichtabgabe von Steuererklärungen auch der Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) erfüllt sein kann. Zwar gilt die tatsächliche Erklärungsabgabe als strafbefreiende Selbstanzeige (vgl dazu zB Neck, DStR 1985, 505), davon bleiben die weiteren Rechtsfolgen – zB verlängerte Verjährungsfristen (§ 169 Abs 2 S 2 AO), Festsetzung von Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) – jedoch unberührt.

Zusammenveranlagte Ehegatten müssen bei versäumter Steuerklärungspflicht nicht nur für eigenes, sondern auch für das Verschulden des anderen Ehegatten einstehen. Ein Verspätungszuschlag kann auch dann gegenüber beiden Ehegatten festgesetzt werden, wenn nur einer von ihnen Einkünfte erzielt hat, BFH BStBl II 2001, 60. Da sich die Ehegatten durch die Wahl der Zusammenveranlagung als ein StPfl behandeln lassen, müssen sie sich auch grobes Verschulden des anderen Ehegatten am nachträglichen bekannt werden steuermindernder Tatsachen (§ 173 I Nr 2 AO) als eigenes Verschulden anrechnen lassen, BFH BStBl II 1997, 115.

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