Rn. 34

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Das Verfahren zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist in §§ 179183 AO geregelt. Nach dieser Vorschrift haben eine Erklärung zur gesonderten Feststellung einkommensteuerlich relevanter Sachverhalte abzugeben:

Erklärungspflicht besteht ferner – jedoch nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch das FA – für die in § 3 Abs 1 der auf § 180 Abs 2 AO beruhenden VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei gleichen Sachverhalten (BGBl I 1986, 2663) genannten Personen. Hierbei handelt es sich insb um die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO nicht vorliegen, also zB Einkünfte der Feststellungsbeteiligten bei Bauherren- und Erwerbermodellen, BA und BE bei gemeinschaftlicher Nutzung von Anlagen und Einrichtungen (Praxis-, Labor-, Maschinengemeinschaften).

Erklärungspflichtig ist danach jeder Feststellungsbeteiligte, bei Gesamtobjekten (insb bei Bauherren- und Erwerbermodellen) jedoch vorrangig die für sie handelnden Personen, BMF BStBl I 1987, 362; 1989, 146; 1990, 764; ebenso BFH BFH/NV 1988, 618; BFH IX, BStBl II 1991, 119; BFH BFH/NV 1991, 213.

 

Rn. 35

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

In Fällen geringer Bedeutung braucht ein an sich vorgeschriebenes Feststellungsverfahren nach § 180 Abs 3 Nr 2 AO nicht durchgeführt zu werden. Dann erübrigt sich auch die Abgabe einer Feststellungserklärung. Ein Fall geringer Bedeutung ist nicht allein deshalb gegeben, weil Feststellungsbeteiligte ausschließlich Eheleute sind; das gilt unabhängig von der gewählten Veranlagungsart iSd § 26 Abs 1 S 1 EStG.

Lediglich bei zusammenveranlagten Ehegatten kann sich bei leicht überschaubarem Sachverhalt auf ein der ESt-Veranlagung vorgreifliches Feststellungsverfahren verzichtet werden, wenn die Höhe der an sich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen leicht zu ermitteln, nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten aufzuteilen und die Gefahr widersprechender Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist. Vgl BFH BStBl II 1976, 305; 1976, 396; 1976, 596; 1980, 441; 1985, 576.

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