Rn. 30
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Die Steuererklärungspflicht ist in § 56 EStDV auf die Fälle beschränkt worden, in denen für den abgelaufenen VZ eine Veranlagung zur ESt durchzuführen ist, dh, in denen der StPfl zu veranlagende Einkünfte, für die also die ESt nicht durch Steuerabzug abgegolten ist, in maßgeblicher Höhe bezogen hat. § 56 S 1 EStDV schreibt danach die Abgabe einer ESt-Erklärung bei unbeschränkter StPfl nur vor
(1) | für Ehegatten iSd § 26 Abs 1 EStG im Falle der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG, für die also die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG idF bis VZ 2012 bzw Einzelveranlagung nach § 26a EStG nF idF ab VZ 2013 oder die besondere Veranlagung nach § 26c EStG idF bis 2012 einschließlich bis VZ 2012 nicht durchzuführen ist, wenn
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(2) | für andere Personen, bei denen also im VZ die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung nach § 26 Abs 1 EStG nicht vorgelegen haben, wenn
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Nach § 56 EStDV iVm § 46 Abs 2 EStG wurde die Erklärungspflicht für StPfl, deren Einkommen ganz oder teilweise nur aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, an bestimmte Untergrenzen geknüpft, ab VZ 2019 gilt: 11 600 EUR oder bei Ehegatten iSd § 26 Abs 1 EStG insgesamt 22 050 EUR.
Falls keine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht, ist der StPfl nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG berechtigt, eine solche einzureichen vgl BFH v 14.04.2011, VI R 53/10, BStBl II 2011, 746 sowie Heuermann in Blümich, § 25 EStG Rz 71, 145. Aufl.
Eine Steuererklärung ist nach § 56 S 2 EStDV außerdem erforderlich, wenn zum Schluss des vorangegangenen VZ ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist (vgl BFH v 30.03.2017, BStBl II 2017, 1046). Die Erklärungsabgabe ist erforderlich zur jährlichen Überprüfung, inwieweit der verbleibende Verlustabzug "fortzuschreiben", also wiederum gesondert festzustellen ist.
Rn. 31
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Die Grenzen des § 56 EStDV (s Rn 30) sind ausgerichtet am jeweiligen Grundfreibetrag iSd § 32a Abs 1 EStG. Aufgrund der Anknüpfung an den Gesamtbetrag der Einkünfte kann eine Steuererklärungspflicht bestehen, obwohl es wegen zu berücksichtigender Steuerermäßigungen, insb SA, ag Belastungen und Freibeträge nach § 32 EStG, nicht zur Festsetzung einer Steuerschuld kommt.
Andererseits kann eine Steuererklärungspflicht nach § 56 Abs 1 EStDV nicht gegeben sein, obwohl wegen Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG auf ein unter dem Grundfreibetrag liegendes Einkommen eine Steuerschuld festzusetzen ist, vgl dazu BFH BStBl II 1986, 902 u FG Münster EFG 1990, 110.
Rn. 32
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Beschränkt StPfl sind nur bei persönlicher StPfl nach § 1 Abs 4 EStG erklärungspflichtig, wenn also inländische Einkünfte iSd § 49 EStG bezogen wurden, für die die ESt nicht durch Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs 2 EStG).
Nach § 2 Abs 1 AStG erweitert beschränkt StPfl, die Einkünfte bezogen haben, sind in jedem Fall erklärungspflichtig. Die in s Rn 30 u 31 genannten Mindestgrenzen gelten für diesen Personenkreis nicht.
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