Schrifttum:

Hillmoth, Der "neue" Entlastungsbetrag für "echte" Alleinerziehende nach § 24b EStG, INF StW 2004, 737;

Plenker, Entlastungsbetrag statt Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende, DB 2004, 156;

Plenker/Schaffhausen, Rückwirkende Änderungen beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, DB 2004, 2440;

von Proff zu Irnich, Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG nach dem Gesetz zur Änderung der AO, DStR 2004, 1904;

Ross, Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG), DStZ 2004, 437;

Siegle, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, SteuerStud 2004, 339;

Gunsenheimer, Die Folgen der Herabsetzung des Kindesalters auf das 25. Lebensjahr, SteuerStud 2007, 599;

Schulenburg, Ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verfassungswidrig, DStZ 2007, 428;

Greite, Anm zu BFH v 28.04.2008, III R 79/08, BStBl II 2010, 30, FR 2010, 998;

Mandla, Ist man nur dann allein, wenn es der andere nicht ist?, DStR 2011, 1642;

Paus, Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, EStB 2014, 100;

Pflaum, Anm zu BFH v 05.03.2015, III R 9/13, BStBl II 2015, 926 (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit), HFR 2015, 758;

Seifert, Aktuelle Entwicklungen beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Stbg 2015, 389;

Seifert, Gesetzliche Änderungen bei der LSt zum Jahreswechsel 2015/2016, DStZ 2016, 36;

Baltromejus, Die Besteuerung Alleinerziehender, NWB 2016, 2338;

Engels, Familie und Steuern, FamRZ 2018, 1877;

Kanzler, Die Entlastung für Elternpaare und Alleinerziehende als familienbezogene Steuerermäßigung nach den Corona-Steuerhilfegesetzen, FR 2020, 657.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 23.10.2017, BStBl I 2017, 1432 (Entlastungsbetrag, § 24b EStG – Anwendungsschreiben).

I. Allgemeines

A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 24b Abs 1 EStG regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein allein stehender StPfl einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat. Es findet sich eine Regelung darüber, dass der Freibetrag nur für ein zum Haushalt des StPfl gehörendes Kind, für das dem StPfl ein Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld zusteht, beansprucht werden kann (§ 24b Abs 1 S 1 EStG). Geregelt ist ferner, wann die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des StPfl anzunehmen ist (§ 24b Abs 1 S 2 EStG). § 24b Abs 1 S 3 EStG regelt, wem der Freibetrag zusteht, wann das Kind bei mehreren StPfl gemeldet ist. Ein Anspruch ist ferner nach § 24b Abs 1 S 4 EStG nur dann gegeben, wenn das Kind durch seine an das Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert ist oder die Identifizierung in anderer Weise erfolgt, sofern das Kind nicht nach einem Steuergesetz stpfl (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung) ist (§ 24b Abs 1 S 5 EStG). § 24b Abs 1 S 6 EStG bestimmt, dass die nachträgliche Vergabe der ID-Nr auf Monate zurückwirkt, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.

 

Rn. 2

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 24b Abs 2 EStG regelt in S 1 die Höhe des Entlastungsfreibetrags für das erste Kind. Die Höhe des Entlastungsbetrags für die weiteren zum Haushalt des allein stehenden StPfl gehörenden Kinder iSd § 24b Abs 1 EStG ergibt sich aus § 24b Abs 2 S 2 EStG. § 24b Abs 2 S 3 EStG bestimmt, dass sich der Betrag nach § 24b Abs 2 S 1 EStG für die Kj 2020 und 2021 jeweils um 2 100 Euro erhöht.

 

Rn. 3

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 24b Abs 3 EStG enthält in S 1 Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen ein StPfl als allein stehend anzusehen ist. In § 24b Abs 3 S 2 EStG findet sich eine gesetzliche Vermutung darüber, unter welchen Voraussetzungen der StPfl in einer Haushaltsgemeinschaft wirtschaftet. § 24b Abs 3 S 3 EStG bestimmt, dass diese Vermutung widerlegt werden kann, es sei denn der StPfl und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

 

Rn. 4

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 24b Abs 4 EStG bestimmt, dass sich der Entlastungsbetrag mindert, wenn die Voraussetzungen für einen oder mehrere Kalendermonate nicht vorgelegen haben.

B. Entstehungsgeschichte

 

Rn. 5

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076) hat mit Wirkung vom 01.01.2004 § 24b EStG eingefügt, dafür ist die Regelung über den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs 7 EStG) entfallen. Der Haushaltsausschuss des BT hatte in seiner Beschlussempfehlung zum Entwurf eines HBeglG 2004 empfohlen, in den Entwurf eines HBeglG 2004 § 24b EStG einzufügen (BT-Drucks 15/1750). Zur Begründung wird in der BT-Drucks 15/1751 ausgeführt, die regelmäßig höheren Lebenshaltungskosten von Alleinerziehenden, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern führten, gegenüber anderen Erziehenden machten die Einführung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende erforderlich. Der Gesetzgeber hat mit der Aufhebung des Haushaltsfreibetrags die Folgerungen aus dem Beschluss des BVerfG v 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182 gezogen. Das BVerfG hatte seinerzeit entschieden, dass die Regelung über den Haushaltsfreibetrag unverheiratete...

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