Rn. 131

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Allein stehend sind alle StPfl, die nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs 1 EStG erfüllen. Ehegatten und Lebenspartner (vgl § 2 Abs 8 EStG), die beide unbeschränkt estpfl iSd § 1 Abs 1 o 2 EStG oder des § 1a EStG sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des VZ vorgelegen haben oder im Laufe des VZ eingetreten sind, erfüllen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs 1 EStG und können daher den Entlastungsbetrag des § 24b EStG nicht beanspruchen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der StPfl tatsächlich nach dem Splittingtarif besteuert wird. Da die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren bereits dann gegeben sind, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr vorgelegen haben, scheidet in diesem Fall die Anwendung des § 24b EStG für den gesamten VZ aus, BMF v 23.10.2017, BStBl I 2017, 1432 Rz 6; vgl Loschelder in Schmidt, § 24b EStG Rz 17 (40. Aufl); Plenker/Schaffhausen, DB 2004, 2440; vgl auch BFH v 19.10.2006, III R 4/05, BStBl II 2007, 637 unter II.2.d.; aA von Proff zu Irnich, DStR 2004, 1904; FG Nds v 18.02.2020, 13 K 182/19, EFG 2020, 1664 (Rev BFH III R 17/20).

Auch nach der durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 erfolgten Änderung des § 26 EStG mit Wirkung für den VZ 2012 ergibt sich nichts anderes. Es kommt darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung für einen beliebigen Zeitraum im VZ vorgelegen haben, selbst wenn die Ehegatten/Lebenspartner die Einzelveranlagung gewählt haben.

§ 26c EStG ist durch das StVereinfG 2011 aufgehoben worden und findet letztmalig für den VZ 2011 Anwendung.

Allein stehend iSd des § 24b Abs 2 EStG sind somit nur StPfl (vgl BMF v 23.10.2017, BStBl I 2017, 1432 Rz 6),

  • die während des gesamten VZ nicht verheiratet/verpartnert sind oder
  • die verheiratet/verpartnert sind, aber seit mindestens dem vorangegangenen VZ dauernd getrennt leben oder
  • die verwitwet sind oder
  • deren Ehegatte/Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt estpfl iSd § 1 Abs 1 o 2 EStG oder des § 1a EStG ist.

Nicht allein stehend iSd des § 24b Abs 2 EStG sind Ehegatten, die zwar die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG erfüllen, die jedoch die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG nF gewählt haben. Da es für die Anwendung des Splitting-Verfahrens ausreicht, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung in dem betreffenden VZ der Eheschließung vorgelegen haben, ist der Entlastungsbetrag in diesem Fall auch nicht anteilig zu gewähren, ausführlich dazu s Rn 160.

 

Rn. 132

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Erfolgte die Veranlagung nach § 26c EStG aF (besondere Veranlagung für den VZ der Eheschließung), der letztmalig im VZ 2011 Anwendung fand, ist der Entlastungsbetrag nach BFH v05.11.2015, III R 17/14, BFH/NV 2016, 548 im Hinblick auf die in § 24b Abs 3 EStG enthaltene Regelung nicht rückwirkend für das gesamte Jahr zu versagen, sondern nur anteilig für den Zeitraum nach Eintritt der Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens; Loschelder in Schmidt, § 24b EStG Rz 18 (40. Aufl) unter Bezugnahme auf Rz 18 (34. Aufl); aA BMF v 23.10.2017, BStBl I 2017, 1432, Rz 25.

 

Rn. 133

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Verwitweten StPfl steht der Entlastungsbetrag neben dem Ehegattensplitting (§ 32a Abs 6 EStG) zu (vgl die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses BT-Drucks 15/3399, 12) und zwar im Todesjahr des Ehegatten/Lebenspartner zeitanteilig ab dem Todesmonat (§ 24b Abs 2 S 1 EStG "oder verwitwet sind") und für das Folgejahr neben dem Verwitweten-Splitting, vgl Loschelder in Schmidt, § 24b EStG Rz 19 (40. Aufl); Seiler in Kirchhof, § 24b EStG Rz 5 (20. Aufl).

 

Rn. 134

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 2 Abs 8 EStG, der bestimmt, dass die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner anzuwenden sind, sind alleinstehend iSd § 24b Abs 2 EStG somit auch alle Lebenspartner, von denen einer nicht unbeschränkt stpfl ist, Lebenspartner, die dauernd getrennt leben sowie StPfl nach dem Tod ihres Lebenspartners.

 

Rn. 135

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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