Rn. 41

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der Altersentlastungsbetrag wird für jeden Ehegatten gewährt, dabei müssen Ehegatten im Falle der Zusammenveranlagung jeweils gesondert die Voraussetzungen für die Anwendung des § 24a EStG erfüllen, § 24a S 4 EStG. Bei der getrennten Berechnung sind unmittelbar die für jeden Ehegatten auch bei Zusammenveranlagung getrennt zu ermittelnden Einkünfte zugrunde zu legen. Der jeweilige Arbeitslohn und die jeweiligen anderen Einkünfte jedes Ehegatten bilden also jeweils getrennte Bemessungsgrundlagen für den Altersentlastungsbetrag. Dabei kann der von einem Ehegatten nicht ausgenutzte Altersentlastungsbetrag nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden (aber s Rn 43).

 

Beispiele:

(1)

Der 65-jährige Ehemann ist Sozialrentner ohne weitere Einkünfte. Die 60-jährige Ehefrau hat als Gewerbebetreibende einen Gewinn von EUR 20 000 erzielt.

Eine Altersentlastung ist nicht zu gewähren. Der Ehemann hat keine freibetragsfähigen Einkünfte, die Ehefrau erfüllt noch nicht die Altersvoraussetzung.

(2) Beide Ehegatten sind 65 Jahre alt (Vollendung 64. Lebensjahr im VZ 2013). Der Ehemann ist Pensionär und hat einen Verlust aus VuV von EUR 5 000 erzielt. Der Gewinn der Ehefrau aus freiberuflicher Tätigkeit beträgt EUR 4 000.

Versorgungsbezüge und negative Summe der anderen Einkünfte des Ehemannes bewirken keinen Altersentlastungsbetrag. Da ein Verlustausgleich zwischen den Ehegatteneinkünften für die Anwendung des § 24a EStG in diesem Fall nicht stattfindet (s Rn 43), erhält die Ehefrau einen Altersentlastungsbetrag für VZ 2014 von 25,6 % von EUR 4 000 = EUR 1 024.

 

Rn. 42

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Für die Anwendung des § 24a EStG ist danach die Zurechnung der Einkünfte von ausschlaggebender Bedeutung, vgl FG Nbg EFG 1980, 339 zu Einkünften aus KapVerm bei Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft; BFH X, BStBl II 1994, 107 zur Hofübergabe durch den Alleineigentümer gegen Altenteilsleistungen (dauernde Lasten) zugunsten der Eheleute als Gesamtberechtigte, s dazu auch OFD Han v 27.12.1993, S 2230, DStR 1994, 393. Zu den in dieser Hinsicht getroffenen Vereinbarungen zwischen Ehegatten und zur Bedeutung des ehelichen Güterrechts für die Zurechnung von Einkünften s § 26a Rn 5–39 (Schneider).

Der zusammenveranlagten Ehegatten für die Aufteilung des gemeinsamen WK-Pauschbetrages bei Einkünften aus KapVerm eingeräumte Gestaltungsspielraum (R 9a Abs 1 S 5 EStR 2005) wirkt sich unmittelbar auch auf die für den Altersentlastungsbetrag maßgeblichen Einkünfte jedes Ehegatten aus, aA Bleschik in H/H/R, § 24a EStG Rz 8, EL 255.

 

Rn. 43

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Ehegatten-Verlustausgleich

Nach § 2 Abs 3 S 6–8 EStG idF StEntlG 1999/2000/2002 (VZ 1999–2003) sind bei zusammenveranlagten Ehegatten die nicht ausgeglichenen Verluste des einen Ehegatten innerhalb der gesetzlichen Grenzen dem anderen Ehegatten zuzurechnen. Der Altersentlastungsbetrag ist jedoch jedem Ehegatten, der die Altersvoraussetzungen erfüllt, nach Maßgabe der von ihm bezogenen Einkünfte zu gewähren, BFH BStBl II 1994, 107. Deshalb mindert die Übertragung fremder Verluste des Ehegatten nicht die Bemessungsgrundlage des § 24a EStG, glA Bleschik in H/H/R, § 24a EStG Rz 32, EL 255; Herzig, DStR 1999, 1377. Dies gilt jedoch nicht für den erweiterten Verlustausgleich iSd § 2 Abs 3 S 6 Hs 2 EStG aF (Bleschik in H/H/R, EL 255 aaO), da in diesem Fall eigene Verluste zum Abzug gelangen. Der Ehegatten-Verlustausgleich ist bei Bildung der Summe der Einkünfte vorzunehmen und somit vor dem Altersentlastungsbetrag, vgl R 3 EStR 1999 Zeile 3. Das bedeutet, der Ehegatten-Verlustausgleich ist zwar bei Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage des 24a EStG nicht zu berücksichtigen, wirkt sich jedoch vor dem Altersentlastungsbetrag auf die positive Summe der Einkünfte aus. Ob der Altersentlastungsbetrag zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte führt bzw führen kann, s Rn 45. In diesem Fall wird vorgeschlagen, den Altersentlastungsbetrag insoweit auf den anderen Ehegatten zu übertragen, als dieser positive Einkünfte hat; anderenfalls ist ein für jeden Ehegatten getrennter Vor- oder Rücktrag durchzuführen (strittig, vgl Geserich, DStR 2000, 845; zustimmend: Herzig, aaO; ablehnend: Heuermann/Fischer in Blümich, § 24a EStG Rz 26, 147. Aufl).

Mit Abschaffung der S 2–8 des § 2 Abs 3 EStG ab VZ 2004 wurde die Rechtslage vor dem 01.01.1999 wieder hergestellt. Die Zweifelsfragen beim Ehegatten-Verlustausgleich stellen sich somit nicht mehr.

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