Rn. 40

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Den Altersentlastungsbetrag erhält ein unbeschränkt und ab VZ 2009 auch ein beschränkt StPfl, der vor Beginn des Kj, in dem er das für die Berechnung des Freibetrags zugrunde zu legende Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte, § 24a S 3 EStG. Stichtag ist stets der 01.01. des Kj, auch im Falle der verkürzten unbeschränkten StPfl bei Zuzug aus dem Ausland.

Da bei der Altersberechnung der Tag der Geburt mitzählt (§ 108 Abs 1 AO iVm §§ 187 Abs 2 S 2, 188 Abs 2 BGB), vollendet ein am 01.01.1941 Geborener sein 64. Lebensjahr mit Ablauf des 31.12.2004 und kann daher den Freibetrag für den VZ 2005 in Anspruch nehmen. Ein am 02.01.1941 Geborener erhält den Freibetrag dagegen erst ab VZ 2006.

Die Gewährung des Altersentlastungsbetrags erst ab Alter 64 stellt keine Diskriminierung jüngerer StPfl dar, FG Münster v 14.02.2016, 10 K 1979/15 E. Es handelt sich nicht um eine soziale Vergünstigung, sondern um eine steuerliche Regelung, die zur Herstellung der Belastungsgleichheit bei der Besteuerung der Alterseinkünfte dient.

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