Schrifttum:

Heinicke, Der Rechtsnachfolger iSd § 24 EStG, DStJG 10 (1987), 99;

Offerhaus, Im Dienstvertrag vereinbarte Abfindung oder Entschädigung nicht steuerbegünstigt?, DB 2000, 396;

Paus, Ermittlung der Einkünfte bei Veräußerung des Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge, DStZ 2003, 523;

Wiemker, Die Besteuerung von gesetzlichen ArbN-Abfindungen beim ArbN in Deutschland und Österreich, Diss 2005;

Stuhrmann, Nachträgliche WK bei den Einkünften aus VuV, DStR 2005, 726;

Paus, Kürzung außerordentlicher Einkünfte um BA und WK, DStZ 2005, 266;

Baur/Günther, Steuerfreie Entschädigung statt stpfl Abfindung?, NJW 2007, 113;

Loy, Versagung des Schuldzinsenabzugs nach Veräußerung der Beteiligung an einer KapGes, BeSt 2007, 32;

Intemann/Cöster, Schuldzinsenabzug nach Veräußerung oder Aufgabe einer wesentlichen Beteiligung – Änderung der Rspr?, DB 2007, 1248;

Bode, Kein Alles oder Nichts –Tarifbegünstigte Entschädigung auch bei bloßer Reduzierung der Arbeitszeit möglich, FR 2010, 344;

Hjort, Aufhebungsvertrag und Abfindung, 2011;

Pfab/Schiessl, Besteuerung der Entschädigung für ehrenamtliche Richter (Schöffen), FR 2011, 795;

Wassermeyer, Nachträgliche "ausländische" Einkünfte, IStR 2011, 361;

Jachmann/Schallmoser, Berücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus VuV, DStR 2011, 1245,

Moritz-Strohm, Nachträgliche Schuldzinsen bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung iSd § 17 EStG, BB 2012, 3107;

Schmitz-Herrscheidt, Die Surrogationsbetrachtung des BFH beim Schuldzinsenabzug nach nicht steuerbarer Veräußerung einer zuvor vermieteten Immobilie, FR 2014, 625;

Mathäus, Beurteilung nachträglicher Vorgänge im Rest-BV, Ubg 2015, 340;

Engelbert, Behandlung nachträglicher Schuldzinsen, NWB 2016, 20;

Schmitz, Earn-Out-Gestaltungen im Unternehmenskaufvertrag, GmbHR 2016, 966;

Geserich, Die ermäßigte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen, DB 2016, 1953;

Geissler, Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Zwangslage in § 24 Nr 1 Buchst a EStG, Stbg 2017, 417;

Geissler, Entschädigungszahlungen iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG – aktuelle Entwicklungen der BFH-Rspr, NWB 2018, 2924;

Schmitz-Herscheidt, Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften, NWB 2018, 1556;

Zeising, Privatautonome Gestaltungsoptionen bei Schadensersatz- und Entschädigungszahlungen im Grenzbereich zwischen Einkommensteuer- und Zivilrecht, BB 2021, 1239, 1303;

Vorbeck, Steuerliche Behandlung in Aufhebungsverträgen vereinbarter Sprinterprämien, DStR 2022, 463;

Kanzler, Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei Veräußerung von WG gegen wiederkehrende Bezüge im Rahmen einer Betriebsaufgabe, FR 2023, 130.

Verwaltungsanweisungen:

BMF vom 28.10.2009, BStBl I 2009, 1275 (Einkommen-(lohn-)steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen);

BMF vom 01.11.2013, BStBl I 2013, 1326 (Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen);

BMF vom 04.03.2016, BStBl I 2016, 277 (Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen);

R 24.1, R 24.2 EStR 2012;

H 24.1, H 24.2 EStH 2022.

I. Allgemeines

A. Bedeutung und systematische Stellung der Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 24 EStG regelt die Zuordnung

  • von bestimmten Entschädigungen (Nr 1),
  • von Einkünften aus ehemaligen Tätigkeiten oder früheren Rechtsverhältnissen (Nr 2) sowie
  • von Nutzungsvergütungen nebst Zinsen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke (Nr 3)

zu den Einkünften iSd § 2 Abs 1 EStG. Mit dieser Vorschrift wird keine zusätzliche Einkunftsart geschaffen (BFH vom 12.06.1996, XI R 43/94, BStBl II 1996, 516). Dies folgt bereits aus den einleitenden Worten "gehören auch". Sie setzt vielmehr die sieben Einkunftsarten des § 2 Abs 1 EStG voraus und schließt in systematischer Hinsicht die Zuordnungsnormen der §§ 1324 EStG ab (s § 2 Abs 1 S 2 EStG).

§ 24 EStG gehört zum Unterabschnitt 8. h) des Abschnittes II über das Einkommen und damit zu den gemeinsamen Vorschriften, die für alle Einkunftsarten gelten.

 

Rn. 2

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die StPfl wird somit durch § 24 EStG nicht über die gesetzlich bestimmten Einkunftsarten hinaus ausgedehnt. Die in dieser Norm aufgeführten Einnahmen müssen vielmehr zu einer Einkunftsart iSd § 2 Abs 1 EStG gehören. § 24 EStG hat nur eine klarstellende Funktion und regelt ergänzend den sachlichen Umfang der Einkunftsarten (Schiessl in Brandis/Heuermann, § 24 EStG Rz 2 (Februar 2023)).

Eine konstitutive Wirkung kommt allerdings § 24 Nr 2 Hs 2 EStG zu. Durch diese Bestimmung wird die Besteuerung nachträglicher Einkünfte beim Rechtsnachfolger angeordnet (s auch BFH vom 25.01.1994, VIII B 111/93, BStBl II 1994, 455; BFH vom 17.12.2077, GrS 2/04, BStBl II 2008, 608; Füssenich in K/S/M, § 24 EStG A 16 (März 2022)).

Im Schrifttum wird zum Teil vertreten, § 24 EStG habe auch im Hinblick auf Entschädigungen iSd Nr 1 Buchst a und b bei Überschusseinkünften rechtsbegründenden Charakter (Horn in H/H/R, § 24 EStG Rz 10 (April 2019)). Praktische Bedeutung kommt dieser dogmatischen Frage allerdings nicht zu.

 

Rn. 3

Stand: EL 171 – E...

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