Rn. 37

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Abfindungszahlung

Erhält der Mieter eines Gebäudes anlässlich der Kündigung seines Mietverhältnisses vom Grundstückserwerber eine Abfindung für dessen Übernahme eines Untermietverhältnisses, liegt eine Entschädigung für entgehende Mieteinnahmen iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG und kein veräußerungsähnliches Entgelt vor (BFH vom 26.10.2004, IX R 10/03, BFH/NV 2005, 843).

Eine für die vorzeitige Aufhebung eines Mietvertrags gezahlte Abfindung kann auch dann eine Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG sein, wenn der Vermieter die vermieteten Räume anschließend gegen eine höhere Miete als zuvor an einen neuen Mieter vermietet. Ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen (BFH vom 11.01.2005, IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044).

Bei vorzeitiger Beendigung eines Pachtvertrags durch gerichtlichen Vergleich nach einem Streit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Pächters kann eine Zahlung, die der Verpächter erhält und sich an der Höhe der bei regulärer Vertragsverfüllung zu zahlenden Pachten orientiert, eine Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG darstellen, wenn der Verpächter dem Vergleich unter wirtschaftlichem Druck zugestimmt hat (BFH vom 16.09.2015, III R 22/14, BFH/NV 2016, 26).

Abstandszahlung

Abstandszahlungen wegen einer vorzeitigen Auflösung eines Mietverhältnisses können dann Entschädigungen sein, wenn es sich um einen außergewöhnlichen Vorgang handelt (BFH vom 21.09.1993, IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308). Zur Frage des Erfordernisses eines außergewöhnlichen Ereignisses als schadensstiftenden Vorgang s Rn 32, 34.

Bausperre

Die Entschädigung für eine faktische Bausperre ist auch dann nicht steuerbar, wenn sie anhand eines gedachten Erbbauzinses errechnet worden ist. Der Vorgang stellte eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung iSd Art 14 GG dar. Es liegt ein Ersatz für den Substanzschaden vor (BFH vom 12.09.1985, VIII R 306/81, BStBl II 1986, 252).

Erstattungszins

Erstattungszinsen, die gemäß § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2002 estpfl sind, stellen keine Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG dar (BFH vom 12.11.2013, VIII R 36/10, BStBl II 2014, 168). Sie werden unabhängig davon gezahlt, ob dem StPfl Einnahmen entgangen sind oder nicht. Die Rechtslage ist insoweit so wie bei Prozess- oder Verzugszinsen.

Nutzung

Erlangt der Restitutionsberechtigte nach § 7 Abs 7 S 2 VermG als gezogene Nutzungen Mietentgelte, so muss er sie nach § 24 Nr 1 Buchst a EStG als Entschädigung versteuern (BFH vom 11.01.2005, IX R 66/03, BStBl II 2005, 480; BFH BFH/NV 2007, 1628). Es handelt sich um einen Ersatz für entgangene Einnahmen aus VuV und nicht um einen Ausgleich für Wertminderungen.

Rentennachzahlung

Die Nachzahlung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist keine Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG (BFH vom 31.07.1970, VI R 177/68, BStBl II 1970, 784; FG Sa vom 28.07.2004, 1 K 295/03, FGReport 2004, 83).

Stille Gesellschaft

Erhält ein typischer stiller Gesellschafter bei Beendigung der stillen Gesellschaft eine Abfindung, die den Betrag seiner Einlage übersteigt, so gehört der Mehrerlös grundsätzlich zu den Einkünften aus KapVerm gemäß § 20 Abs 2 Nr 1 EStG. Er stellt aber keine Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG dar, wenn der StPfl nicht unter Druck gehandelt hat (BFH vom 14.02.1984, VIII R 126/82, BStBl II 1984, 580).

Versorgungsausgleich

Abfindungszahlungen zum Ausschluss eines Versorgungsausgleichs nach der alten, bis 2009 geltenden zivilrechtlichen Rechtslage sind, soweit das Splitting oder das Quasi-Splitting betroffen ist, Ersatz für die ansonsten bezogene Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und deshalb als Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG einzuordnen. Eine Zwangssituation ist unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht erforderlich, weil auch das Scheidungsrecht verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. Soweit eine Abfindungszahlung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausschließt, ist sie nicht steuerbar (BFH vom 23.11.2016, X R 48/14, BStBl II 2017, 383; s dazu Nöcker, jurisPR-SteuerR 2017, 417).

Zur Erforderlichkeit einer Zwangssituation s Rn 26.

Verzugszins

Die Nachzahlung unterlassener Zinszahlungen für einen längeren Zeitraum ist keine Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG. Auch Verzugszinsen sind keine solche Entschädigung. Sie stellen ein Entgelt für dem Gläubiger vorenthaltenes Kapital dar und gleichen deshalb das Erfüllungsinteresse aus (BFH vom 14.04.1992, VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165); Gleiches gilt für Prozesszinsen. Die Steuerbarkeit von Verzugs- und Prozesszinsen kann aber bei übersteigenden Refinanzierungszinsen mangels Einkünfteerzielungsabsicht entfallen (BFH vom 24.05.2011, VIII R 3/09, BStBl II 2012, 254).

Wohnrecht

Die ratenweise zu zahlende Gegenleistung für den Verzicht auf ein testamentarisch vermachtes obligatorisches Wohnrecht ist weder eine Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG iVm § 21 Abs 2 EStG noch eine sonstige Leistung iSd § 22 Abs 3 EStG, noch sind die laufenden Za...

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