Rn. 31

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der RFH hat die Anwendung von § 24 Nr 1 Buchst a EStG auf Gewinneinkünfte abgelehnt. Bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich könnten einzelne Geschäftsvorfälle keine gesonderte Berücksichtigung finden (s RFH vom 05.07.1944, VI 349/43, RStBl 1944, 641).

Diese Ansicht wurde vom BFH schon früh ausdrücklich aufgegeben (BFH vom 17.12.1959, IV 223/58 S, BStBl III 1960, 72). Sie war nach Wortlaut und Systematik der Vorschrift auch nicht haltbar. Die Besonderheiten der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erfordern jedoch nach dem BFH und der hA eine deutliche Trennung zwischen den laufenden Einkünften und Entschädigungen (s Mellinghoff in Kirchhof, § 24 EStG Rz 10 (22. Aufl)).

Die Entschädigung muss auf einem außerordentlichen Ereignis beruhen. Der zur Ersatzleistung führende Sachverhalt darf sich nicht als normaler und üblicher Geschäftsvorfall darstellen (BFH vom 20.07.1978, IV R 43/74, BStBl II 1979, 9; BFH vom 09.01.2002, IV B 31/01, BFH/NV 2002, 776; BFH vom 10.07.2012, VIII R 48/09, BStBl II 2013, 155).

Ein zu einer Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG führender außerordentlicher Vorfall liegt vor, wenn dem Unternehmen infolge des schadensstiftenden Ereignisses die Grundlage zum Abschluss einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften genommen und dafür Ersatz geleistet wird (BFH vom 09.01.2002, IV B 31/01, BFH/NV 2002, 776). Dem Unternehmen muss zumindest teilweise die Ertragsgrundlage entzogen worden sein (s Füssenich in K/S/M, § 24 EStG Rz B 44 (März 2022)). Deshalb kann eine Entschädigung, die dafür gezahlt wird, dass ein Mieter der Auflösung des Vertragsverhältnisses zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden zustimmt, nachdem er durch den Vermieter unter Druck gesetzt worden ist, unter § 24 Nr 1 Buchst a EStG fallen.

Dagegen ist die an einen Bauunternehmer gezahlte Abfindung für ein nicht durchgeführtes Bauvorhaben keine Entschädigung iSd Vorschrift (BFH vom 20.07.1978, IV R 43/74, BStBl II 1979, 9). Es handelt sich um einen typischen Geschäftsvorfall eines solchen Unternehmens. Bei Einnahmen, die auf solchen normalen und üblichen Geschäften beruhen, kommt es nicht darauf an, ob sie zur Erfüllung eines Vergütungsanspruchs oder eines an deren Stelle getretenen Schadensersatzanspruchs zugeflossen sind (BFH vom 09.01.2002, IV B 31/01, BFH/NV 2002, 776).

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