Rn. 5

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Steuerbefreiungen des § 3 EStG sind auch iRd in § 24 EStG geregelten Einnahmen vorrangig zu beachten. Von den Befreiungstatbeständen sind einige speziell für Entschädigungen (§ 3 Nr 25, 60, 67 Buchst a, b EStG) und nachträgliche Einkünfte (§ 3 Nr 27 EStG) geschaffen worden.

Allerdings ist die wichtigste Steuerbefreiung iRd Einnahmen des § 24 EStG ab dem VZ 2006 gestrichen worden: Die Steuerfreiheit von Abfindungen wegen einer vom ArbG veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 3 Nr 9 EStG aF mit bestimmten Höchstgrenzen gilt nach Ablauf der Übergangsregelungen in § 52 Abs 4 S 1 und 2 EStG aF nicht mehr. Ein Zufluss der Abfindung musste danach bis spätestens 31.12.2007 erfolgen. Der StPfl hat auch keinen Anspruch, dass aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei seiner Abfindung die im Zuflussjahr nicht mehr geltenden Freibeträge angesetzt werden, wenn die Abfindungsvereinbarung vor dem Jahr 2006 geschlossen wurde (s FG Thüringen vom 07.12.2011, 1 K 578/10, EFG 2012, 1068).

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