Rn. 20

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

In § 24 Nr 1 Buchst a EStG werden Entschädigungen behandelt, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. Dies setzt voraus, dass die Zahlung nicht zur Erfüllung der ursprünglich vertraglich vorgesehenen Leistungsverpflichtung erbracht wird (etwa als geschuldeter Arbeitslohn), sondern mit ihr das (Schadens-)Ersatzinteresse des StPfl befriedigt wird (etwa als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes). Erforderlich ist grds, dass das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird und die Ersatzleistung aus diesem Anlass zufließt (BFH vom 12.04.2000, XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195; BFH vom 01.08.2007, XI R 18/05, 2007, 2104; FG Mchn vom 26.07.2016, 6 K 1608/13, EFG 2017, 1175). Die Zahlung muss deshalb auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (BFH vom 13.03.2018, IX R 16/17, BStBl II 2018, 709; BFH vom 06.12.2021, IX R 10/21, BFH/NV 2022, 717). Es muss sich um einen Ersatz für entgangene oder entgehende stpfl Einnahmen handeln, der grds bei allen Einkunftsarten des § 2 Abs 1 S Nr 1–7 EStG vorkommen kann.

Eine Mitwirkung des StPfl an dem schadensstiftenden Vorgang ist unschädlich, wenn dieser sich in einer Zwangslage befand, weil er unter erheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat (BFH vom 13.08.2003, XI R 18/02, BStBl II 2004, 106; BFH vom 13.03.2018, IX R 16/17, BStBl II 2018, 709).

Darüber hinaus wird insbesondere bei unternehmerischen Einkünften überwiegend gefordert, dass sich es sich um ein außerordentliches Ereignis handelt. Der zur Entschädigung führende Vorgang darf nicht zum normalen und üblichen Geschäftsbetrieb gehören (BFH vom 20.07.1978, IV R 43/74, BStBl II 1979, 9; BFH vom 10.09.1998, IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; Mellinghoff in Kirchhof, § 24 EStG Rz 9 (22. Aufl); kritisch Schiessl in Brandis/Heuermann, § 24 EStG Rz 14 (Februar 2023); Zeising, BB 2021, 1303).

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