Rn. 221

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Obwohl die Veräußerung hergestellter WG – mit Ausnahme selbst errichteter Gebäude nach § 23 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG – von § 23 EStG nicht erfasst wird, können auch bei einem angeschafften WG während der Besitzzeit HK (zB aufgrund von Um- und Ausbauten sowie anderen Erweiterungen des WG) anfallen, ohne die wirtschaftliche Identität des WG in Frage zu stellen. Solche HK mindern dann den Veräußerungsgewinn.

 

Rn. 222

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der Begriff der HK richtet sich wie bei den AK nach § 6 EStG. Es dürfen also nur tatsächliche, nicht kalkulatorische Aufwendungen berücksichtigt werden. Sofort abziehbare Aufwendungen, insb der sog Erhaltungsaufwand, können nicht berücksichtigt werden (zur Möglichkeit des WK-Abzugs s Rn 251).

Ebenso rechnen Eigenleistungen nur insoweit zu den HK, als sie mit einer Wertabgabe aus dem geldwerten Vermögen des Leistenden verbunden sind (zB Fahrtkosten); der Wert der eigenen Arbeitsleistung erhöht folglich die HK nicht. Demgegenüber erhöht sich aufgrund der Eigenleistungen aber idR der erzielte Veräußerungspreis und damit der stpfl Veräußerungsgewinn. Nach der mE unzutreffenden Auffassung von Musil in H/H/R, § 23 EStG Rz 283 (Dezember 2020) ist der auf den Eigenleistungen beruhende Gewinn nicht steuerbar und daher auszuscheiden.

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