Rn. 140

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die höchstrichterliche Rspr unterscheidet zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung und wertet auch Ausgleichszahlungen an weichende Miterben in gewissen Grenzen als entgeltlichen Vorgang (vgl BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837; BMF vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253). Die Grundsätze zur einkommensteuerlichen Behandlung der Erbauseinandersetzung führen daher auch im Bereich des PV uU zu teilentgeltlichen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen, die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften auslösen können.

Während allerdings im betrieblichen Bereich der teilentgeltliche Erwerb als einheitlicher Vorgang behandelt wird (sog Einheitstheorie), ist im Bereich des PV der Erwerbsvorgang in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufzuteilen (BFH vom 24.04.1991, BStBl II 1991, 793), wobei sich die Aufteilung nach dem Verhältnis des Verkehrswerts des übertragenen WG zur Gegenleistung richtet (BMF vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Rz 26; BMF vom 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Rz 23).

 

Rn. 141

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Im Falle der Naturalteilung der Erbmasse ohne Ausgleichszahlung scheidet ein Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft aus, ist also weiterhin Unentgeltlichkeit gegeben. Die wertmäßige Angleichung kann auch durch die Übernahme von Verbindlichkeiten erfolgen, wobei die Unentgeltlichkeit durch Übernahme von die Erbquote übersteigenden Nachlassschulden nicht in Frage gestellt wird (so auch BMF vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Rz 23).

Nachlassschulden idS liegen auch vor, wenn die Verbindlichkeit erst im Zuge der Verwaltung des Nachlasses entstanden ist. Dagegen handelt es sich nicht mehr um Nachlassverbindlichkeiten, wenn die Erbengemeinschaft in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Auseinandersetzung Verbindlichkeiten eingeht, um insoweit eine gewinnneutrale Realteilung zu ermöglichen (BMF vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Rz 25).

 

Beispiel (aus BMF vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Rz 24):

A und B sind Erben zu je 1/2. Zum Nachlass gehören zwei Grundstücke im Wert von je EUR 1 Mio, die mit Hypotheken von je TEUR 500 belastet sind. A erhält Grundstück 1 und übernimmt auch die das Grundstück 2 betreffende Hypothek. B erhält das Grundstück 2 und zahlt an A TEUR 500.

Lösung:

Es liegt eine Teilung ohne Abfindungszahlung vor. B hat mit der Zahlung von TEUR 500 an A die Freistellung von der das Grundstück 2 belastenden Schuld intern beglichen.

 

Rn. 142

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Leisten die Miterben iRd Erbauseinandersetzung Zuzahlungen, so liegt darin – bezogen auf den Erwerb des einzelnen WG – insoweit ein entgeltliches Rechtsgeschäft, als die Zuzahlung die wertmäßige Beteiligung des Übernehmers am gesamten Nachlass übersteigt, im Übrigen liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor (BMF vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Rz 26 ff; BFH vom 09.07.1985, BStBl II 1985, 722).

Nach BFH vom 28.01.1987, BStBl II 1987, 616 ist die Aufspaltung des Erwerbsvorgangs auch dann vorzunehmen, wenn die Übernahme des Vermögensgegenstands und die Höhe der Abfindung vom Erblasser testamentarisch festgelegt wurden. Dies gilt auch für sog Mischnachlässe mit privaten und betrieblichen WG, da die Zusammensetzung des zugeteilten Nachlassvermögens grundsätzlich ohne Belang ist (BMF vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Rz 32ff).

Ein möglicher Gewinn aus privatem Veräußerungsgeschäft kann daher bei nachfolgender Veräußerung des Nachlassgegenstands durch den übernehmenden Erben nur hinsichtlich des entgeltlich erworbenen Anteils eintreten, sofern im Übrigen unter Einbeziehung der Besitzzeit des Erblassers die Behaltefrist bereits abgelaufen ist.

 

Beispiel (aus BMF vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Rz 26):

A und B sind Miterben zu je 1/2. Der Nachlass besteht aus einem Gebäude auf einem Erbbaugrundstück (Verkehrswert EUR 1 Mio) und Bargeld (TEUR 500). A erhält das Gebäude und zahlt an B eine Abfindung iHv TEUR 250. B erhält das Bargeld und die Abfindungszahlung.

Lösung:

A hat AK iHv TEUR 250. Es ist unerheblich, aus welchem Vermögensbereich der die Abfindung Zahlende die Mittel für die Abfindungszahlung entnimmt. A zahlt die Abfindung nicht für das ganze Gebäude, auch nicht für den gesamten Anteil des B am Gebäude (1/2), sondern nur für das wertmäßige "Mehr", das er bei der Erbteilung erhalten hat. Das Gebäude ist EUR 1 Mio wert. TEUR 750 stehen dem A nach seiner Erbquote zu, so dass A mithin 1/4 des Gebäudes für TEUR 250 entgeltlich und 3/4 des Gebäudes unentgeltlich erworben hat.

Bei einer Veräußerung des Gebäudes innerhalb von 10 Jahren nach der Erbteilung wird für 1/4 ein privates Veräußerungsgeschäft ausgelöst (AK TEUR 250). Für die restlichen 3/4 werden A der Anschaffungszeitpunkt und die AK des Erblassers zugerechnet.

 

Rn. 143

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Wird die Abfindungszahlung zur Erlangung mehrerer WG geleistet, ist diese nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der WG aufzuteilen.

Davon abweichend ist die von den Erben vorgenommene, nach außen hin erkennbare Zuordnung der Abfindungszahlung zu den einze...

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