Rn. 271

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Gemäß § 23 Abs 3 S 9 und 10 EStG aF können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, auf die § 23 EStG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, auch mit Einkünften aus KapVerm iSd § 20 Abs 2 EStG ausgeglichen bzw nach Maßgabe des § 10d EStG von Einkünften aus KapVerm iSd § 20 Abs 2 EStG in den folgenden VZ abgezogen werden. Die erweiterte Verrechnung dieser Altverluste ist gemäß § 52a Abs 11 S 11 EStG aF letztmals im VZ 2013 anzuwenden und mit Wirkung ab VZ 2014 gestrichen worden (s Rn 22).

 

Rn. 272

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Vorschrift stellt eine Übergangsregelung zu den Änderungen in § 23 EStG durch das UntStRefG 2008 dar. Die Neufassung des § 23 EStG gilt für alle ab dem 01.01.2009 erworbenen WG. Dies betrifft insb ab diesem Zeitpunkt angeschaffte Wertpapiere, da deren Veräußerung seitdem in § 20 Abs 2 EStG geregelt ist und damit aufgrund der Subsidiarität nicht mehr von § 23 EStG erfasst wird.

Ohne diese Übergangsregelung könnten Verluste, die bis 2008 aus der Veräußerung von Wertpapieren (insb Aktien) entstanden sind, nicht mehr mit zukünftigen Gewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren ausgeglichen werden, so dass die Verlustverrechnungsmöglichkeit erheblich eingeschränkt worden wäre.

§ 23 Abs 3 S 9 und 10 EStG aF stellt nun sicher, dass diese Altverluste zumindest bis zum VZ 2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren gemäß § 20 Abs 2 EStG – nicht dagegen mit laufenden Einkünften aus KapVerm iSd § 20 Abs 1 EStG – verrechnet werden können.

Sind nach VZ 2013 solche Altverluste weiterhin vorhanden, ist lediglich ein Ausgleich mit zukünftigen Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken oder anderen WG (außer Wertpapieren) möglich (zu Verlustnutzungsstrategien s Jäck/Modler, DStZ 2011, 106). Dies kommt einem faktischen Wegfall der Verlustvorträge gleich (zur Verfassungsmäßigkeit s Rn 41).

 

Rn. 273

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch JStG 2010 wurde der Wortlaut des § 23 Abs 3 S 9 EStG aF dahingehend geändert, dass Altverluste nicht vorliegen, wenn es sich um Verluste "iSd § 23 in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung" handelt, sondern um Verluste, "auf die § 23 in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden ist". Durch diese Änderung soll sichergestellt werden, dass es sich bei Verlusten aus Grundstücken und anderen WG, die keine Wertpapiere sind, nicht um Altverluste handelt, die der erweiterten Verlustverrechnung unterliegen.

Für Verluste aus der Veräußerung dieser WG besteht keine Notwendigkeit einer erweiterten Verlustverrechnungsmöglichkeit, da diese – anders als die Veräußerung von Wertpapieren – weiterhin von § 23 EStG erfasst werden. Die Änderungen des JStG 2010 gelten ab dem VZ 2009, so dass der ursprüngliche Wortlaut des § 23 Abs 3 S 9 EStG aF niemals zur gesetzlichen Geltung gelangte.

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