Rn. 31

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Gesetzessystematisch ist die Regelung des § 23 EStG den sog Überschusseinkünften zuzuordnen. § 2 Abs 2 EStG teilt die verschiedenen Einkunftsarten in sog Gewinneinkünfte (§ 2 Abs 2 Nr 1 EStG) und Überschusseinkünfte (§ 2 Abs 2 Nr 2 EStG).

Die wichtigste Konsequenz dieser dualistischen Einkünfteermittlung ist in der Besteuerung bzw Nichtbesteuerung von realisierten Wertsteigerungen des zur Einkünfteerzielung eingesetzten Vermögens zu sehen. Während es bei Veräußerungsgeschäften iRd Gewinneinkünfte regelmäßig zur Erfassung der stillen Reserven kommt, unterliegt der Vermögenszuwachs bei den Überschusseinkünften grundsätzlich nicht der ESt.

 

Rn. 32

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bislang waren § 23 EStG und § 17 EStG die einzigen Ausnahmen von dieser Grundregel. Nicht zuletzt die Einführung der AbgSt und die darin geregelte generelle Besteuerung der Wertpapiergeschäfte gemäß § 20 Abs 2 EStG führte dazu, dass sich die Besteuerung realisierter Wertsteigerungen von WG des PV als unsystematisch und heterogen darstellt. Dies resultiert einerseits aus den unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und andererseits aus den unterschiedlichen Steuersätzen, die bei der jeweiligen Einkunftsart zur Anwendung kommen.

  • Während § 17 EStG eine Mindestbeteiligungshöhe voraussetzt und eine Besteuerung iRd Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr 40 EStG, § 3c Abs 2 EStG erfolgt,
  • ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG an eine Mindesthaltedauer geknüpft, unterliegt aber dem vollen progressiven ESt-Tarif.

Durch die Einführung der AbgSt (§§ 20, 32d EStG) sind die Einkünfte aus KapVerm einer eigenen Schedule mit eigenen Regeln und eigenem Steuersatz unterworfen, iRd § 20 Abs 2 EStG aber ohne Rücksicht auf Haltefristen oder Beteiligungshöhen.

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