Rn. 8

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Grundstruktur des § 23 EStG geht auf das EStG 1925 zurück. Spekulationsgeschäfte waren darin als Unterart der "sonstigen Leistungsgewinne" nach §§ 41 Abs 1 Nr 1, 42 EStG 1925 estpfl. Die Spekulationsabsicht wurde regelmäßig unterstellt, der StPfl konnte jedoch dartun, dass der veräußerte Gegenstand nicht zum Zwecke einer gewinnbringenden Wiederveräußerung erworben worden war (§ 42 Abs 2 Nr 3 EStG 1925). Ihre heutige Gestalt hat die Vorschrift im Wesentlichen durch das EStG 1934 erfahren. Der Gesetzgeber hat als entscheidende Änderung dem StPfl die Möglichkeit genommen, die im Gesetz enthaltene Vermutung der Spekulationsabsicht im Einzelfall zu entkräften (vgl dazu auch die amtliche Begründung in RStBl 1935, 33, 44).

 

Rn. 9

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch das StNOG 1954 (BStBl I 1954, 575) wurde die bis dahin einjährige Spekulationsfrist für Wertpapiere und andere WG mit Wirkung ab 01.01.1955 zur Förderung des Kapitalmarkts auf drei Monate herabgesetzt und durch das StÄndG 1960 (BStBl I 1958, 412) für nach dem 05.08.1960 angeschaffte Wertpapiere wieder auf sechs Monaten verlängert.

 

Rn. 10

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch das StÄndG 1977 (BGBl I 1976, 1054) wurde der Verlustabzug des § 10d EStG auf alle Einkunftsarten ausgedehnt. Diese Neuregelung bedingte eine Ergänzung, nach der Verluste aus Spekulationsgeschäften über die bereits bestehende Beschränkung auf den horizontalen Verlustausgleich hinaus auch nicht im Wege des Verlustrücktrags oder -vortrags nach § 10d EStG zu berücksichtigen sind (s Rn 263ff).

Durch das StBerG 1985 (BGBl I 1984, 1493) wurde das als Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts bisher in § 23 Abs 1 Nr 1a genannte Erbpachtrecht als grundstücksgleiches Recht ersatzlos gestrichen.

 

Rn. 11

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch das StMBG (BGBl I 1993, 2310) wurde die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer PersGes im Hinblick auf diese Vorschrift der Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen WG gleichgestellt (s Rn 186ff). Die Steuerbefreiungsvorschrift für die private Geldanlage in Schuld- und Rentenverschreibungen sowie Schuldbuchforderungen wurde ersatzlos gestrichen. Weiter wurden der Vorrang des § 23 EStG vor § 17 EStG bei Veräußerungen von wesentlichen Beteiligungen an KapGes in den Fällen, in denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt, sowie die Besteuerung eines Zwischengewinns bei Veräußerung eines Anteilsscheins an einem Investmentfonds gesetzlich geregelt.

 

Rn. 12

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

In das JStG 1996 (BStBl I 1995, 438) wurde die Berücksichtigung von Abschreibungen bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns aufgenommen. Insb bei Verkäufen von Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist werden bei Anschaffung und Veräußerung nach dem 31.07.1995 (§ 52 Abs 22 EStG aF) die innerhalb dieser Frist einkünftemindernd in Anspruch genommenen AfA, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen auch iRd § 23 EStG von den AK oder HK abgezogen, wodurch sich der Spekulationsgewinn entsprechend erhöht.

 

Rn. 13

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Im Zuge des StEntlG 1999/2000/2002 (BGBl I 1999, 402) wurde die Vorschrift grundlegend umgestaltet. Die Überschrift "Spekulationsgeschäfte" wurde durch die Bezeichnung "Private Veräußerungsgeschäfte" ersetzt. Damit ist jetzt bereits durch den Gesetzestext klargestellt, dass es für die Besteuerung auf eine Spekulationsabsicht nicht ankommt. Der Umfang der steuerbaren Geschäfte wurde deutlich erweitert, insb durch Verlängerung der Behaltefristen für Gewinne aus der Veräußerung privater Grundstücke von zwei auf zehn Jahre und für Wertpapiere von sechs Monaten auf ein Jahr. Zudem wurden innerhalb der zehnjährigen Behaltefrist hergestellte Gebäude in die Berechnung des Veräußerungsgewinns mit einbezogen und eine Steuerbefreiung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien eingeführt. Für die Überführung von WG aus dem BV in das PV wurde erstmals eine Regelung getroffen und Anschaffungen durch den Rechtsvorgänger werden seitdem auch bei Einzelrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger zugerechnet. Die Anschaffung und Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an PersGes wurde in § 23 Abs 1 S 4 EStG geregelt und ein Verlustvor- und -rücktrag innerhalb der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften eingeführt. Die Neufassung ist gemäß § 52 Abs 39 EStG auf alle Veräußerungsgeschäfte anwendbar, die auf einem nach dem 31.12.1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruhen. Vor- und rücktragsfähig sind nach § 52 Abs 1 EStG erstmalig im VZ 1999 entstandene Verluste. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit s Rn 42f.

 

Rn. 14

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch das StBereinG 1999 (BGBl 1999, 2601) hat § 23 EStG erneut Änderungen erfahren. Es handelt sich hauptsächlich um die Qualifizierung von Einlagen als Besteuerungstatbestände, sofern Einlagegegenstand ein Grundstück oder grundstücksgleiches R...

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