Rn. 38a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Nach dem Wegfall der früheren S 1 und 2 des § 22a Abs 1 EStG (s Rn 38) finden nach dem neuen Abs 1 S 3 (vor dem JStG 2022: S 2, s Rn 11a) ab dem 01.01.2017 § 72a Abs 4 AO und § 93c Abs 1 Nr 3 AO keine Anwendung.

Nach § 72a Abs 4 AO haftet für entgangene Steuer, wer nach Maßgabe des § 93c AO Daten an die FinBeh zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig

(1) unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder
(2) Daten pflichtwidrig nicht übermittelt

Beim Rentenbezugsmitteilungsverfahren waren nach vorherigem Recht (also bis zum 31.12.2016) Bestimmungen zur Haftung nicht vorhanden. Mit dem § 22a Abs 1 S 3 EStG wird auch weiterhin auf die Anwendung der Haftungsnorm in § 72a Abs 4 AO verzichtet (BT-Drucks 18/7457, 97; zum Ganzen auch Nacke in Brandis/Heuermann, § 22a EStG Rz 11 aE (Februar 2023)).

Nach § 93c Abs 1 Nr 3 AO hat die mitteilungspflichtige Stelle den StPfl darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die FinBeh übermittelt hat oder übermitteln wird. Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des StPfl elektronisch und binnen angemessener Frist zu erfolgen. Auskunftspflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Aufgrund der Besonderheiten im Rentenbezugsmitteilungsverfahren soll auch diese Vorschrift nicht gelten (Hamacher in H/H/R, § 22a EStG Rz 8 (Juni 2022)).

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